Befristung: Durch eingehaltene Schriftform kann ein Arbeitsvertrag wirksam befristet werden
Bietet der Arbeitgeber in einem Schreiben den Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrags an und nimmt der Arbeitnehmer dieses Angebot an, indem er das Schriftstück ebenfalls unterzeichnet, ist eine wirksame Befristung des Arbeitsvertrags geschlossen worden.
Dies musste sich ein Arbeitnehmer vom Bundesarbeitsgericht (BAG) sagen lassen. Er war auf Grund eines befristeten Arbeitsvertrags bei einer GmbH beschäftigt. In einem Schreiben teilte ihm der Arbeitgeber mit, dass das bestehende Arbeitsverhältnis über das zunächst vorgesehene Vertragsende um ein Jahr verlängert werde. Das Schreiben war vom Geschäftsführer der GmbH unterzeichnet. Entsprechend der am Ende des Schreibens geäußerten Bitte unterzeichnete auch der Arbeitnehmer dieses Schriftstück. Später berief sich der Arbeitnehmer auf eine Unwirksamkeit der Befristung und verlangte die Übernahme in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis.
Zu Unrecht, urteilte das BAG. Nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz bedürfe die Befristung eines Arbeitsvertrags zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Sei durch Gesetz schriftliche Form vorgeschrieben, müsse der Vertrag vom Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift unterzeichnet sein. Die Unterzeichnung müsse durch beide Parteien auf derselben Urkunde erfolgen. Zur Wahrung der erforderlichen Schriftform genüge es, wenn die eine Vertragspartei in einem von ihr unterzeichneten, an die andere Vertragspartei gerichteten Schreiben den Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrags anbiete und die andere Partei dieses Angebot annehme, indem sie das Schriftstück ebenfalls unterzeichne. Damit sei eine wirksame Befristungsabrede zu Stande gekommen (BAG, 7 AZR 514/05).