Rechtsanwaltskanzlei Rechtsanwalt Inkasso
So. 05. Februar 2012 x
Rechtsanwaltskanlei Wunderer Rechtsanwaltskanzlei Wunderer pp
Erbrecht
Baurecht, Arbeitsrecht
Startseite
 
  Leistungen:
  Rechtsberatung
Inkasso Online
Musterverträge
 
  Magazin:
   
Artikelübersicht
Arbeitsrecht
Baurecht
Erbrecht
Familienrecht
Konversions-Areale
Mietrecht
News
Reiserecht
Strafrecht
Verbraucherrecht
Verkehrsrecht
 
  Sonstiges:
   

Kontakt
AGB
Impressum

Links

 

 
 

advo-house
Rechtsanwaltskanzlei
Bischoffen


Seeblick 32
35649 Bischoffen

Tel.: 06444-921883
Fax: 06444-921884


advo-house

Rechtsanwaltskanzlei
Wetzlar

Karl-Kellner-Ring 29
35576 Wetzlar

Tel.: 06441-2007751
Fax: 06441-2007754

info@advo-house.de

 
Rechtsberatung Arbeitsrecht
2006-09-02
Arbeitsrecht
Berufliche Rehabilitation: Voraussetzungen der stufenweisen Wiedereingliederung
Berufliche Rehabilitation: Voraussetzungen der stufenweisen Wiedereingliederung
Nach dem geltenden Arbeits- und Sozialrecht ist ein Arbeitnehmer arbeitsunfähig, wenn er auf Grund einer Erkrankung nicht seine volle vertraglich vereinbarte Arbeitsleistung erbringen kann. Andererseits ist anerkannt, dass ein arbeitsunfähiger Arbeitnehmer trotz Erkrankung oft in der Lage ist, unter erleichterten Arbeitsbedingungen tätig zu sein und ihm durch eine allmähliche Steigerung der beruflichen Belastung die Rückkehr in den Beruf erleichtert wird.
Rechtsanwaltskanzlei Wunderer
Krankenkassen und sonstige Sozialversicherungsträger fördern deshalb u.a. im Interesse des Betroffenen die so genannte stufenweise Wiedereingliederung. Bei dieser stufenweisen Wiederaufnahme der Arbeit erhält der arbeitsunfähige Arbeitnehmer weiterhin die ihm sozialrechtlich zustehenden Leistungen. Arbeitsrechtlich bedarf die Wiedereingliederung regelmäßig einer gesonderten Vereinbarung des Arbeitnehmers mit dem Arbeitgeber über die vom Arbeitsvertrag abweichende Art und Weise der Beschäftigung. Im Schwerbehindertenrecht gibt es bereits einen gesetzlichen Anspruch auf eine entsprechende Beschäftigung. Die Wiedereingliederung erfolgt auf der Grundlage ärztlicher Feststellungen. Hierzu muss der Arzt eine bestimmte Bescheinigung erstellen. Diese muss den Wiedereingliederungsplan einschließlich der Prognose über den Zeitpunkt der zu erwartenden Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit enthalten.

An einem solchen aussagekräftigen Wiedereingliederungsplan fehlte es in einem Rechtsstreit über die stufenweise Wiedereingliederung eines Schwerbehinderten vor dem Bundesarbeitsgericht (BAG). Der Betroffene war seit mehr als zwanzig Jahren bei seinem jetzigen Arbeitgeber tätig. Nach längerer Arbeitsunfähigkeit und einer abgebrochenen Wiedereingliederung verlangte er ein Jahr später erneut seine stufenweise Beschäftigung. Da er dabei aber nicht die genannten formellen Voraussetzungen erfüllt hatte, musste das BAG seine Klage abweisen (BAG, 9 AZR 229/05).
 
 
Rechtsberatung  
Rechtsanwaltskanzlei Wunderer pp
Felix KruschWebdesign speziell für FriseureMammutbaumsamen, Mammutbaum, samen, Sequoiadendron, SequoiaRechtsberatung

© 2005, 2006 - Rechtsanwalt, Rechtsanwaltskanzlei Wunderer pp