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Reiserecht |
2005-08-29 |
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| Schulausflug: Keine Aufsichtspflichtverletzung des Lehrers bei folgenschwerer Erkrankung |
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| Verweist ein Lehrer einen über Unwohlsein klagenden Schüler nicht direkt in ein Krankenhaus, macht er sich nicht schadenersatzpflichtig. Das gilt auch, wenn sich die Krankheit später als folgenschwere Hirnhautentzündung herausstellt |
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So lautet das Ergebnis eines Rechtsstreits vor dem Oberlandesgericht (OLG) Celle. Dieses hat die Berufung eines ehemaligen Gymnasiasten, mit der er das Land Niedersachsen auf Schmerzensgeld in Anspruch nehmen wollte, zurückgewiesen. Der volljährige Schüler hatte während einer Ski-Freizeit über Fieber, Erbrechen und Durchfall geklagt. Auf Veranlassung der beiden begleitenden Lehrkräfte wurde er u.a. mit fiebersenkenden Medikamenten versorgt. Da sich sein Befinden jedoch nicht verbesserte, wurde er in ein Krankenhaus gebracht. Infolge einer rapiden Verschlechterung seines Zustands wurde eine "bakterielle Hirnhautentzündung" diagnostiziert. Der Schüler behauptet, zu spät eingeliefert worden zu sein. Er habe durch diese Fahrlässigkeit einen nahezu totalen Gehörverlust erlitten. Zudem hätten die Lehrer ihre Aufsichts- und Amtspflichten verletzt. Eine weitere Schülerin war nur wenige Tage zuvor ebenfalls an einer Hirnhautentzündung erkrankt. Somit hätten die Lehrpersonen den Betroffenen sofort ins Krankenhaus bringen oder ihn zumindest entsprechend informieren müssen.
Das OLG sah jedoch keine Aufsichtspflichtverletzung auf Seiten der Lehrer. Als Begründung gab es an, dass der Schüler nur über unspezifische Symptome geklagt habe. Zudem sei im Krankenhaus zunächst keine Meningitisdiagnose gestellt worden. Da es sich bei den Lehrern außerdem um medizinische Laien handele, könne nicht verlangt werden, dass sie die Ernsthaftigkeit der Erkrankung frühzeitig hätten erkennen können. Von der im Vorfeld an Hirnhautentzündung erkrankten Mitschülerin habe es zwar einen selbst mitgeteilten Verdacht auf Hirnhautentzündung gegeben. Das Krankenhaus habe jedoch zunächst nur eine ernsthafte, aber nicht ansteckende Krankheit diagnostiziert. Außerdem seien die Krankheitsverläufe der beiden Betroffenen sehr verschieden gewesen. Die Entscheidung der Lehrer, den Schüler zunächst noch eine Nacht durchschlafen zu lassen, habe daher keine Sorgfaltspflicht verletzt. Dies gelte insbesondere, da sie kurz zuvor noch den Rat eines befreundeten Arztes eingeholt hätten, der ihnen zum Abwarten geraten hatte (OLG Celle, 16 U 150/03).
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