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Rechtsberatung Arbeitsrecht
2006-07-11
Arbeitsrecht
Annahmeverzug: Wie ist die Lohnberechnung nach Ablehnung einer Änderungskündigung?
Annahmeverzug: Wie ist die Lohnberechnung nach Ablehnung einer Änderungskündigung?
Bei Änderungskündigungen – etwa zur Entgeltabsenkung – ergeben sich bei der Abwicklung des Arbeitsverhältnisses nach Ablauf der Kündigungsfrist und bis zur Beendigung des Kündigungsschutzprozesses erhebliche Schwierigkeiten.
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Spricht der Arbeitgeber eine Änderungskündigung aus, hat der Arbeitnehmer mehrere Möglichkeiten:

  • Er kann das Änderungsangebot annehmen. Folge ist, dass der Arbeitsvertrag nach Ablauf der Kündigungsfrist zu geänderten Arbeitsbedingungen fortgilt.
  • Er kann das Änderungsangebot ablehnen. Folge ist, dass sich die Änderungskündigung zur Beendigungskündigung „umwandelt“ und der Arbeitnehmer im Kündigungsschutzprozess um den Bestand seines Arbeitsverhältnisses „kämpft“.
  • Er kann das Änderungsangebot unter Vorbehalt annehmen. Folge ist, dass das Arbeitsverhältnis bei Obsiegen des Arbeitnehmers zu den alten Arbeitsbedingungen und bei Obsiegen des Arbeitgebers zu den geänderten Arbeitsbedingungen fortbesteht. Während des Kündigungsschutzprozesses und nach Ablauf der Kündigungsfrist ist der Arbeitnehmer in diesem Fall verpflichtet, zunächst zu den „neuen“ Arbeitsbedingungen zu arbeiten.

Im zweiten Fall stellt sich die Frage, ob der Arbeitnehmer bei Obsiegen im Kündigungsschutzprozess für die Zeit nach Ablauf der Kündigungsfrist Anspruch auf volles Arbeitsentgelt als Annahmeverzugslohn hat. Diese Frage hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) grundsätzlich verneint (BAG, 5 AZR 125/05). Die Kernaussagen der Entscheidung lauten:

  • Hat der Arbeitnehmer ein Änderungsangebot zur Gehaltsreduktion im Rahmen einer Änderungskündigung abgelehnt, muss er sich bei einer späteren Klage auf Annahmeverzugslohn den „böswillig“ unterlassenen Erwerb anderweitigen Verdiensts anrechnen lassen. „Böswillig“ unterlassener Verdienst ist der Teil der Vergütung, die der Arbeitnehmer bei Annahme des Änderungsangebots jedenfalls unter Vorbehalt hätte erzielen können.
  • Zusätzlich ist auch das erzielte Arbeitslosengeld proportional zu berücksichtigen und führt zu einer Minderung des Anspruchs auf Annahmeverzugslohn.

Diese Entscheidung zeigt deutlich, wie wichtig eine entsprechende anwaltliche Beratung ist. Der Arbeitnehmer hätte das mit einer Änderungskündigung verbundene Änderungsangebot jedenfalls unter Vorbehalt annehmen müssen. Bei einer Ablehnung erhält er – selbst, wenn er im Kündigungsschutzprozess obsiegt – für die Zwischenzeit ab Ablauf der Kündigungsfrist bis zum Obsiegen beim Arbeitsgericht seinen vollen Lohn nicht nachgezahlt. Dieser wird zweifach gekürzt, nämlich

  • um den Teil, den er hätte erzielen können, wenn er zu den angebotenen geänderten Arbeitsbedingungen gearbeitet hätte und
  • proportional um das gewährte Arbeitslosengeld.

Diese Rechtsprechung gilt nur nicht in den Fällen, in denen dem Arbeitnehmer eine unzumutbare anderweitige Arbeit angeboten worden ist. Eine solche unzumutbare Tätigkeit liegt vor, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine dauerhafte Tätigkeit auf Basis eines geänderten Arbeitsvertrags anbietet. Denn das Gesetz normiert für den Arbeitnehmer nur die Obliegenheit eines Zwischenverdiensts. Er muss sich aber nicht auf eine dauerhafte Änderung seines Arbeitsvertrags einlassen, um Annahmeverzugsansprüche nicht zu verlieren (BAG, 5 AZR 98/05).

 
 
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