Betriebsratswahl: Abbruch durch einstweilige Verfügung ist möglich
Im Wege der einstweiligen Verfügung kann eine offensichtlich anfechtbare Wahl bei einem bewussten Verstoß des Wahlvorstands gegen grundlegende Wahlvorschriften auch dann abgebrochen werden, wenn damit eine betriebsratslose Zeit eintritt.
Diese Entscheidung traf das Landesarbeitsgericht (LAG) Hamburg. Nach dessen Ansicht liege ein solch schwerwiegender Verstoß vor, wenn der Wahlvorstand trotz Kenntnis des dauerhaften Absinkens der Arbeitnehmerzahl auf Grund unternehmerischer Entscheidung auf erheblich unter 20 in nächster Zukunft entgegen § 9 BetrVG im Wahlausschreiben die Wahl eines dreiköpfigen Betriebrats vorsehe (LAG Hamburg, 6 Ta 6/06).