Befristung: Unwirksame Befristung von Arbeitsverträgen mit älteren Arbeitnehmern
Nicht jede Befristung eines Arbeitsvertrags ist wirksam. So hatte das Bundesarbeitsgericht (BAG) über die Wirksamkeit einer Befristung zu entscheiden, die von einem Arbeitgeber der Privatwirtschaft allein auf § 14 Abs. 3 S. 4 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG) gestützt wurde. Der 56-jährige Arbeitnehmer war auf Grund mehrerer befristeter Arbeitsverträge als Aushilfe in der Produktion beschäftigt. Der zuletzt abgeschlossene Vertrag sah eine Befristung des Arbeitsverhältnisses von Februar 2003 bis März 2004 vor.
Das BAG erläuterte zur Rechtslage, dass nach § 14 Abs. 1 S. 1 TzBfG die Befristung eines Arbeitsvertrags nur zulässig sei, wenn sie durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt sei. Dazu sehe das Gesetz aber auch Ausnahmen vor. So sei u.a. der Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrags mit einem Arbeitnehmer ohne sachlichen Grund zulässig, wenn er bei Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses das 58. Lebensjahr vollendet habe. Weitere Voraussetzung sei, dass zu einem vorhergehenden unbefristeten Arbeitsvertrag mit demselben Arbeitgeber kein enger sachlicher Zusammenhang bestehe (§ 14 Abs. 3 S. 1 und 2 TzBfG). Im Rahmen der Hartz-Reformen sei diese Altersgrenze für die sachgrundlose Befristung von älteren Arbeitnehmern bis zum 31.12.2006 auf 52 Jahre abgesenkt worden (§ 14 Abs. 3 S. 4 TzBfG). Diese Bestimmung sei allerdings nach einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) unwirksam. Grund: Die nach § 14 Abs. 3 S. 4 TzBfG vorgesehene Befristungsmöglichkeit stelle eine nach Gemeinschaftsrecht unzulässige Diskriminierung wegen des Alters dar. Die Vorschrift dürfe von den nationalen Gerichten nicht angewendet werden. Damit seien alle allein auf § 14 Abs. 3 S. 4 TzBfG gestützten sachgrundlosen Befristungen unwirksam. Der Arbeitnehmer befinde sich automatisch in einem Dauerarbeitsverhältnis. Es bestehe auch kein Vertrauensschutz für Arbeitsverhältnisse, die vor der Entscheidung des EuGH geschlossen wurden (EuGH, C 144/04; BAG, 7 AZR 500/04).