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Rechtsberatung Reiserecht
2006-05-26
Reiserecht
Reiserecht: Pflicht zur Benennung der eingesetzten Fluggesellschaft
Reiserecht: Pflicht zur Benennung der eingesetzten Fluggesellschaft
Die Luftfahrtunternehmen müssen ab dem 16. Juli 2006 eine „gemeinschaftliche Liste“ aufstellen, in der die Luftfahrtunternehmen aufzuführen sind, die den geltenden Sicherheitskriterien nicht genügen. In diese Liste hat jeder Interessierte ein Einsichtsrecht.
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So regelt es die neue EG-Verordnung Nummer 2111/2005. Darüber hinaus müssen Luftfahrtunternehmen, Reiseveranstalter und auch die Verkäufer von Flugscheinen (zum Beispiel Reisebüros) die Fluggäste schon bei der Buchung über die Identität des Luftfrachtführers unterrichten. Sie müssen also die Fluggesellschaft benennen, die den gebuchten Flug tatsächlich ausführen wird. Wenn diese zum Zeitpunkt des Flugscheinverkaufs noch nicht feststeht, muss informiert werden, sobald klar ist, wer die Luftbeförderung durchführt. Stellt der Fluggast fest, dass die Fluggesellschaft nachträglich in die „gemeinschaftliche Liste“ aufgenommen wurde oder die ursprünglich vorgesehene Fluggesellschaft durch ein Unternehmen auf der Liste ersetzt wird und eine Flugannullierung die Folge ist, gilt: Der Fluggast kann die Ticket-Kosten zurückverlangen oder eine Ersatzbeförderung durchführen und die Fluggesellschaft auf Ersatz der Zusatzkosten in Anspruch nehmen.
 
 
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