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Erbrecht |
2005-08-29 |
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| Keine Rückkehr in den Erbenstand durch Rückzahlung des Pflichtteils |
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Hat ein ursprünglich als Schlusserbe eingesetzter Abkömmling nach dem Tod des erstversterbenden Elternteils den Pflichtteil gefordert und erhalten, diesen später aber an den überlebenden Elternteil zurückgezahlt, kann er gleichwohl nicht mehr Schlusserbe werden.
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Aus diesem Grund wies das Bayerische Oberste Landesgericht (BayObLG) den Antrag eines Erben auf Erteilung eines Erbscheins zurück. Zwar hatte dieser seinen Pflichtteil nach dem Tod des Vaters an die Mutter zurückgezahlt. Diese hatte ihm auch handschriftlich bestätigt, dass er jetzt weiter so zu behandeln sei, als hätte er niemals einen Pflichtteil beansprucht und erhalten.
Dies alles ließ das BayObLG jedoch nicht ausreichen. Eine Wiedereinsetzung in den "Erbenstand" durch die Rückzahlung des Pflichtteils sei schon aus rechtlichen Gründen unmöglich. Die durch den Anspruch auf Auszahlung des Pflichtteils ausgelöste Rechtswirkung könne nicht wieder beseitigt werden. Zweck der Regelung sei es nämlich, klare Verhältnisse zu schaffen. Der den Pflichtteil zurückzahlende Erbe hätte andernfalls den Vorteil, seine Entscheidung rückgängig machen zu können, wenn er nach Jahren zu der Einschätzung käme, dass er mit dem Erbteil nach dem überlebenden Ehegatten besser stünde als mit den Pflichtteilen nach beiden Todesfällen. Die Möglichkeit, in dieser Weise zu spekulieren, müsse geradezu als Einladung wirken, den Pflichtteil zunächst einmal geltend zu machen, da sich die Folge dieser Entscheidung später immer noch beseitigen ließe. Dies müsse verhindert werden (BayObLG, 1Z BR 134/02).
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