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Familienrecht |
2005-08-29 |
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| Ausbildungsunterhalt: Bei Bummelstudium kann Unterhaltsanspruch erlöschen |
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Ein studierendes Kind ist im Verhältnis zum unterhaltspflichtigen Elternteil gehalten, sein Studium mit Fleiß und Zielstrebigkeit zu betreiben. Es verliert seinen Anspruch auf weitere finanzielle Unterstützung, wenn es nicht im Einzelnen darlegt, welche Veranstaltungen es besucht, welche Fachprüfungen es abgelegt und an welchen praktischen Ausbildungsabschnitten es teilgenommen hat.
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Dies musste sich eine Studentin sagen lassen, die ihre unterhaltspflichtige Mutter wegen eingestellter Unterhaltszahlungen verklagen wollte. Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm wies zwar darauf hin, dass die Unterhaltspflicht der Eltern auch die Kosten einer Ausbildung des Kindes umfasse. Bei einem Studium sei das Kind jedoch verpflichtet, die Ausbildung mit Fleiß und Zielstrebigkeit zu betreiben, damit sie innerhalb angemessener und üblicher Zeit abgeschlossen werden könne. Bei drohender Studienzeitverlängerung, etwa infolge einer Krankheit, sei das Kind verpflichtet, die Eltern über die Gründe zu informieren. Im zu entscheidenden Fall hat die Tochter nicht einmal dargetan, dass sie das begonnene Studium zielstrebig betrieben habe. Sie habe weder im Einzelnen vorgetragen, welche Veranstaltungen sie seit Studienbeginn besucht, welche begleitenden berufspraktischen Tätigkeiten sie ausgeübt und welche Studienschwerpunkte sie gewählt habe. Sie habe auch nicht dargelegt, welche Scheine sie inzwischen erworben und welche Prüfungen sie abgelegt habe. Die Tochter habe sich inzwischen im neunten Fachsemester befunden. Auch bei einer Verzögerung müsse sie inzwischen eine Vielzahl von Veranstaltungen besucht, Fachprüfungen abgelegt und an praktischen Ausbildungsabschnitten teilgenommen haben. Da sie hierzu praktisch nichts vorgetragen habe, müsse daraus geschlossen werden, dass sie das Studium nicht zielgerichtet betrieben habe. Damit lägen aber die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Ausbildungsunterhalt nicht vor. Das OLG hielt die Unterhaltsklage daher für aussichtslos und verweigerte die beantragte Prozesskostenhilfe (OLG Hamm, 11 WF 146/03).
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