Nach dem Mutterschutzgesetz dürfen Frauen, die den Schutz des Gesetzes genießen, sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Entbindung nicht beschäftigt werden. Sie erhalten für die Dauer der Beschäftigungsverbote Lohnersatz (Mutterschaftsgeld und Zuschuss zum Mutterschaftsgeld) durch den Arbeitgeber in Anknüpfung an die Höhe ihres Arbeitsentgelts.
Voraussetzung für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld sei die Erfüllung der Anwartschaftszeit. Nach der gesetzlichen Regelung hat die Anwartschaftszeit erfüllt, wer in den letzten drei Jahren („Rahmenfrist“) vor der Arbeitslosmeldung und der eingetretenen
Arbeitslosigkeit mindestens zwölf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden hat. In dem hier maßgeblichen Zeitraum von 1998 bis 2002 begründete der Bezug von Mutterschaftsgeld kein Versicherungspflichtverhältnis. Folge war, dass die Zeiten der mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbote nicht zur Erfüllung der Anwartschaft für den Bezug von Arbeitslosengeld beitrugen. Das verstößt nach Ansicht der obersten Gesetzeshüter aus folgenden Gründen gegen die Bestimmungen des Grundgesetzes:
- Untersage der Gesetzgeber – wie in den Regelungen zum Mutterschutzgesetz – der Frau für eine bestimmte Zeit vor oder nach der Geburt eines Kindes die Fortsetzung oder Wiederaufnahme ihrer versicherungspflichtigen Beschäftigung, müsse er wegen seines Schutzauftrags aus Art. 6 Abs. 4 GG die sich aus dem Verbot unmittelbar ergebenden sozialrechtlichen Nachteile soweit wie möglich ausgleichen. Anderenfalls bliebe der mit den Beschäftigungsverboten angestrebte Schutz von Mutter und Kind unvollständig. Es sei daher mit Art. 6 Abs. 4 GG unvereinbar, wenn Zeiten der mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbote bei der Berechnung der Anwartschaftszeit in der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung nicht berücksichtigt würden.
- Das Bedürfnis nach Berücksichtigung der Zeit des Beschäftigungsverbots im Rahmen der Berechnung der Anwartschaftszeit entfalle nicht dadurch, dass die Mutter berechtigt sei, ihr versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis bis zur Geburt aufrechtzuerhalten. Diese Möglichkeit sei der schwangeren Frau nicht eröffnet worden, damit sie den in Frage stehenden sozialversicherungsrechtlichen Nachteil vermeiden könne. Vielmehr liege der Ausnahmeregelung die Erfahrung zu Grunde, dass es für die Schwangere im Einzelfall psychisch günstiger sein könne, sich durch die bisherige, gewohnte Arbeit abzulenken.
- Auch die dreijährige Rahmenfrist (ursprünglich zwei Jahre) gleiche den sozialversicherungsrechtlichen Nachteil nicht hinreichend aus. Zwar komme eine verlängerte Rahmenfrist auch den Müttern zugute, die in Folge der Beschäftigungsverbote ihre Erwerbstätigkeit für einige Zeit unterbrochen hätten. Bei einem – keineswegs atypischen – Wechsel von Beschäftigung, Mutterschutzzeit und Arbeitslosigkeit sei sie jedoch nicht hinreichend geeignet gewesen, in einer dem Schutzauftrag des Art. 6 Abs. 4 GG genügenden Weise für den Fall der Arbeitslosigkeit sozialversicherungsrechtlich vorzusorgen.
Hinweis: Dem Gesetzgeber wurde aufgegeben, bis zum 31. März 2007 für den betroffenen Zeitraum eine verfassungsgemäße Regelung zu treffen. Noch nicht rechts- oder bestandskräftig abgeschlossene Gerichts- und Verwaltungsverfahren bleiben ausgesetzt oder sind auszusetzen, um den Betroffenen die Möglichkeit zu erhalten, aus der vom Gesetzgeber zu treffenden Regelung Nutzen zu ziehen. Bereits bestandskräftig gewordene Verwaltungsentscheidungen bleiben von der vorliegenden Entscheidung unberührt. Es ist dem Gesetzgeber aber unbenommen, die Wirkung dieser Entscheidung auch auf bereits bestandskräftige Bescheide zu erstrecken (BVerfG, 1 BvL 10/01).
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