Unterhalt: Wann kann bei Betreuung eines Kindes eine Erwerbstätigkeit verlangt werden?
Ein geschiedener Ehegatte kann von dem anderen Unterhalt verlangen, solange und soweit von ihm wegen der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann.
Das bestimmt § 1570 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB). Für diesen Unterhaltsanspruch gelten nach der Rechtsprechung folgende Grundsätze:
- Bei der Betreuung eines oder mehrerer Kinder im Alter von bis zu acht Jahren kann regelmäßig keine Erwerbstätigkeit erwartet werden.
- Bei der Betreuung eines Kindes im Alter zwischen acht und elf Jahren ist nach den besonderen Umständen des Einzelfalls zu entscheiden, ob der betreuende Elternteil eine Teilzeitbeschäftigung ausüben kann. Entwicklungsstörungen oder Schulschwierigkeiten beim Kind oder Alter, schlechter Gesundheitszustand, fehlende Beschäftigungsaussichten sowie ungenügende anderweitige Betreuungsmöglichkeiten beim betreuenden Elternteil können die Aufnahme einer Teilzeitbeschäftigung ausschließen.
- Bei Betreuung eines Kindes im Alter von elf bis fünfzehn Jahren ist in der Regel die Aufnahme einer Teilzeitbeschäftigung zu erwarten, die jedoch nicht stets den Umfang einer Halbtagsbeschäftigung erreichen muss.
- Erst mit der Vollendung des fünfzehnten Lebensjahrs des Kindes ist regelmäßig die Aufnahme einer Vollzeitbeschäftigung zu erwarten.
- Bei der Betreuung mehrerer Kinder kommt in der Regel die Aufnahme einer Teilzeitbeschäftigung erst in Betracht, wenn das älteste Kind wenigstens vierzehn Jahre alt ist.
Hinweis: Bei der Betreuung eines ehelichen Kindes kann sich an den Betreuungsunterhalt gemäß § 1570 BGB ein Unterhaltsanspruch wegen Alters, Krankheit oder Arbeitslosigkeit gemäß § 1571 Nr. 2, § 1572 Nr. 2 oder § 1573 Abs. 3 BGB anschließen.