Kindesunterhalt: Auch Hartz IV-Empfänger schulden Unterhalt
Auch ein Empfänger von Arbeitslosengeld II schuldet seiner volljährigen und in Ausbildung befindlichen Tochter Unterhalt.
Das verdeutlichte das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart im Fall eines 46-jährigen Vaters. Dieser hatte seinen Arbeitsplatz verloren und bezog zusammen mit seiner Ehefrau Leistungen nach dem SGB II (sog. Hartz IV) in Höhe von 1.350 Euro. Er wollte daher den von ihm früher anerkannten Unterhalt von 100 Euro monatlich nicht mehr bezahlen. Wegen einer Herzerkrankung könne er nicht arbeiten.
Das OLG entschied, dass er seiner Tochter für die Zeit der Berufsausbildung weiterhin Unterhalt schulde. Von einer Erwerbsunfähigkeit könne angesichts des Bezugs von Leistungen nach dem SGB II (der Arbeitsfähigkeit voraussetzt) nicht ausgegangen werden. Als angelernter Arbeiter könne der Vater bei einem Stundenlohn von 8 Euro monatlich 992 Euro netto verdienen. Nach Abzug eines Berufsaufwands von fünf Prozent und eines Selbstbehalts in Höhe von 890 Euro könne er deshalb 53 Euro im Monat an seine Tochter bezahlen. Diesen Betrag könne er auch durch eine geringfügige Beschäftigung verdienen, ohne dass die ihm derzeit gewährten staatlichen Leistungen gekürzt würden (OLG Stuttgart, 17 UF 247/05).