Arbeitsentgelt: Wer trägt die pauschale Lohnsteuer bei geringfügiger Beschäftigung?
Ist im Arbeitsvertrag eine Bruttovergütung vereinbart, muss der Arbeitnehmer die anfallende Lohnsteuer im Verhältnis zum Arbeitgeber tragen. Der Arbeitgeber kann die abzuführende Lohnsteuer von dem vereinbarten Lohn abziehen. Das gilt auch bei einer geringfügigen Beschäftigung hinsichtlich der pauschalierten Lohnsteuer. Nur bei einer Nettolohnabrede, die hinreichend deutlich zum Ausdruck kommen muss, muss der Arbeitgeber die Lohnsteuer selbst tragen.
Diese Klarstellung traf das Bundesarbeitsgericht (BAG) im Fall einer Reinigungskraft, die in einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis tätig war. Nach ihrem Arbeitsvertrag erhielt sie den „Tariflohn von zur Zeit 627 DM brutto monatlich“. Bis einschließlich März 2003 wurde der Lohn abzugsfrei ausgezahlt. Ab dem 1. April 2003 bestand eine gesetzliche Steuerpflicht. Danach konnte der Arbeitgeber unter Verzicht auf die Vorlage einer Lohnsteuerkarte die Lohnsteuer mit einem einheitlichen Pauschsteuersatz in Höhe von zwei Prozent des Arbeitsentgelts erheben. Da die Reinigungskraft keine Lohnsteuerkarte vorlegte, durfte der Arbeitgeber pauschal zwei Prozent des Lohns als Lohnsteuer abführen. Die auf die Abzugsbeträge gerichtete Klage war damit in allen Instanzen erfolglos (BAG, 5 AZR 628/04).