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Rechtsberatung Verbraucherrecht
2003-04-29
Verbraucherrecht
Sicherheitsleistung: Öffentlicher Auftraggeber darf Einbehalt auf Eigenkonto verwahren
Sicherheitsleistung: Öffentlicher Auftraggeber darf Einbehalt auf Eigenkonto  verwahren
Ein öffentlicher Auftraggeber ist berechtigt, einen als Sicherheit einbehaltenen Betrag auf ein als „Verwahrungsgeldkonto“ geführtes Eigenkonto zu nehmen. Das Konto kann im Rahmen der eigenen Verwaltung der Haushaltsmittel geführt werden. Dies gilt jedenfalls für öffentliche Auftraggeber, die nicht insolvenzfähig sind.
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Mit dieser Entscheidung wies das Oberlandesgericht (OLG) Naumburg die Klage eines Bauunternehmers zurück. Dieser war der Ansicht, der Auftraggeber – eine Körperschaft des öffentlichen Rechts – dürfe den Sicherheitseinbehalt nach der Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB/B) nicht auf einem Konto der Finanzbuchhaltung verwahren. Es müsse vielmehr ein gesondertes Verwahrgeldkonto bei einem Bankinstitut eingerichtet werden.

Das OLG hielt dies nicht für erforderlich. Es war der Ansicht, dass der Auftraggeber seinen Pflichten aus der VOB/B dadurch nachgekommen war, dass er den als Sicherheit einbehaltenen Betrag auf ein als „Verwahrgeldkonto“ geführtes Eigenkonto nahm. Solange der Auftraggeber als Körperschaft des öffentlichen Rechts nicht insolvenzfähig ist, muss der Auftragnehmer nicht befürchten, den Auszahlungsanspruch nach Ablauf der Gewährleistungsfrist infolge zwischenzeitlich eingetretener Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit nicht realisieren zu können. Auch die in der VOB/B angeordnete Nichtverzinslichkeit des Sicherheitseinbehalts spricht dafür, dass die öffentlichen Auftraggeber von der Einzahlung auf ein Bankkonto entbunden sind. Die Befreiung macht nur Sinn, wenn die Buchung des Sicherungseinbehalts auf einem eigenen rein buchhalterisch geführten Konto ausreicht. Wäre der öffentliche Auftraggeber zur Einzahlung auf ein Bankkonto verpflichtet, bestünde kein Grund dafür, dem Auftragnehmer die dann anfallenden Zinsen vorzuenthalten (OLG Naumburg, Urteil vom 7.8.2002).
 
 
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