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Verkehrsrecht |
2005-08-25 |
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| Geschwindigkeitsüberschreitung: Einordnung eines |
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| Für die Frage, ob ein Mercedes-Sprinter als Pkw oder Lkw einzuordnen ist, kommt es nicht auf die im Rahmen des Zulassungsverfahrens nach der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) ausgestellten Fahrzeugpapiere an, sondern allein auf die konkrete Bauart und Einrichtung des Fahrzeugs.
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Hierauf wies das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe hin, als es über den Fall eines Sprinter-Fahrers zu entscheiden hatte. Dieser hatte mit seinem Mercedes-Sprinter mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 4,6 Tonnen die BAB mit einer Geschwindigkeit von 134 km/h befahren. Dabei war er in eine Radarkontrolle geraten. Gegen ihn wurde eine Geldbuße sowie ein einmonatiges Fahrverbot verhängt, weil er die für Lkw geltende Geschwindigkeitsbeschränkung von 80 km/h um 54 km/h überschritten habe.
Das OLG begründete seine Entscheidung wie folgt: Für die Einordnung des Sprinters als Lkw mit der Folge, dass der Fahrer der Geschwindigkeitsbeschränkung von 80 km/h auf Autobahnen unterworfen sei, komme es nicht auf die im Rahmen des Zulassungsverfahrens nach der StVZO ausgestellten Fahrzeugpapiere an. Abzustellen sei hierfür allein auf die konkrete Bauart und Einrichtung des Fahrzeugs. Daher sei unerheblich, dass das Fahrzeug als "Pkw geschlossen" zugelassen wurde. Allerdings müsse das Urteil zur genauen Beschaffenheit des Fahrzeugs konkrete Feststellungen enthalten. Dazu sei die Bezeichnung "Sprinter" nicht ausreichend, da z.B. die Baureihe "Sprinter" des Herstellers Mercedes-Benz eine umfangreiche Palette von Fahrzeugen verschiedenster Bauart umfasse, die sowohl als Pkw als auch als Lkw einzuordnen seien (OLG Karlsruhe, 2 Ss 80/04).
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