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Rechtsberatung Arbeitsrecht
2006-02-18
Arbeitsrecht
Private Altersversorgung: Wirksamkeit einer einzelvertraglichen Altersgrenze
Private Altersversorgung: Wirksamkeit einer einzelvertraglichen Altersgrenze
Einzelvertraglich vereinbarte Altersgrenzen, die eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses für den Zeitpunkt des Erreichens der sozialversicherungsrechtlichen Regelaltersgrenze vorsehen, sind zulässig. Die hierin liegende Befristung des Arbeitsverhältnisses ist durch einen sachlichen Grund i.S.v. § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) gerechtfertigt, wenn der Arbeitnehmer auf Grund der Beschäftigung eine gesetzliche Altersrente erwerben kann. Hat bei Vertragsschluss die Möglichkeit zum Aufbau einer Altersrente bestanden, ist die Befristung auch wirksam, wenn der Arbeitnehmer eine andere Versorgungsform wählt.
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Das hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) in einem Rechtsstreit zwischen einem Journalisten und einem Zeitschriftenverlag entschieden und die Klage des Journalisten auf Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses auf unbestimmte Zeit abgewiesen. Der Journalist war von 1991 bis 2003 bei dem Verlag als Redakteur für ein Wochenmagazin beschäftigt. Nach dem Arbeitsvertrag fanden auf das Arbeitsverhältnis die allgemeinen Arbeitsbedingungen (sog. Hausbrauch) des Verlags Anwendung. In diesen war u.a. bestimmt, dass das Arbeitsverhältnis am Ende des Monats endet, in dem der Arbeitnehmer das gesetzliche Rentenalter erreicht. Der Journalist hat die Vereinbarung der Altersgrenze für unwirksam gehalten, da er keine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erhielt. Er war 1964 auf Grund seines Antrags von der Rentenversicherungspflicht befreit worden. Zu dieser Zeit lag sein Einkommen über der für die Rentenversicherung geltenden Beitragsbemessungsgrenze. Zur Absicherung im Alter hatte er beim Presseversorgungswerk eine Lebensversicherung abgeschlossen. Für die Dauer des mit dem Verlag bestehenden Arbeitsverhältnisses wurden auf diese Lebensversicherung Beiträge gezahlt, die der Höhe nach denen der gesetzlichen Rentenversicherung entsprechen. Die Lebensversicherung war dem Kläger Anfang 2003 vom Presseversorgungswerk in einer Summe ausgezahlt worden (BAG, 7 AZR 443/04).
 
 
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