Arbeitsunfall: Kein Schmerzensgeld bei grob fahrlässig eröffneter Gefahrenquelle
Auch nach neuem Recht haftet der mögliche Schadensverursacher bei einem Arbeitsunfall des Mitarbeiters nur dann auf Zahlung eines Schmerzensgelds, wenn der Unfall vorsätzlich herbeigeführt wurde und nicht schon dann, wenn vorsätzlich eine Gefahrenquelle eröffnet wird, die sich zum Unfallgeschehen entwickelt.
Dieser Fall des Landesarbeitsgerichts (LAG) Rheinland-Pfalz betraf einen Anstreicher, der sich beim Sturz vom Gerüst verletzte. Sein Vorgesetzter hatte das Gerüst wegen fehlender Materialien nicht sichern können, gleichwohl aber den Beginn der Malerarbeiten angeordnet. Das sei nach Ansicht des LAG keine vorsätzliche Herbeiführung eines Unfalls gewesen. Der Vorgesetzte habe lediglich eine Gefahrenquelle geschaffen. Das begründe noch keinen Schadenersatzanspruch. Die Klage des verletzten Anstreichers wurde daher abgewiesen (LAG Rheinland-Pfalz, 6 Sa 839/04).