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Rechtsberatung Arbeitsrecht
2006-02-11
Arbeitsrecht
Arbeitslosengeld: Ehrenamtlicher Bereitschaftsdienst schließt Arbeitslosigkeit nicht aus
Arbeitslosengeld: Ehrenamtlicher Bereitschaftsdienst schließt Arbeitslosigkeit nicht aus
Ein Bereitschaftsdienst als ehrenamtliches Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr steht der Annahme von Arbeitslosigkeit nicht entgegen, wenn sich der Versicherte in seiner Privatwohnung, nicht in einer Einrichtung der Feuerwache auf- und bereithält.
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Diese Entscheidung traf das Landessozialgericht (LSG) Rheinland-Pfalz in einem Fall, in dem einem Versicherten die Zahlung von Arbeitslosengeld verweigert worden war. Der Mann war im ehrenamtlichen Feuerwehrdienst der Stadt tätig und wohnte in einer von ihm gemieteten Wohnung neben der Feuerwache. Diese Wohnung war ausschließlich für Feuerwehrleute vorgesehen und mit der Wache über eine Klingel verbunden. Etwa jeden dritten Tag wurde der Mann zu Bereitschaftsdiensten von 16.30 Uhr bis 7.30 Uhr herangezogen. In dieser Zeit musste er in der Wohnung erreichbar sein. Außerdem nahm er rund 11 Stunden pro Woche an Feuerwehreinsätzen, Übungen und Schulungen teil. Er erhielt hierfür eine Aufwandsentschädigung von ca. 550 EUR pro Monat. Die Arbeitsagentur lehnte es ab, Arbeitslosengeld zu zahlen, weil der Kläger eine Beschäftigung von mindestens 15 Stunden pro Woche ausübe.

Das LSG verurteilte die Arbeitsverwaltung zur Zahlung von Arbeitslosengeld. Während des Bereitschaftsdiensts habe der Mann lediglich anwesend sein müssen. Er habe über seine Zeit frei verfügen und sogar schlafen dürfen. Von einer Arbeitsbereitschaft könne nicht gesprochen werden. Arbeitsbereitschaft und Bereitschaftsdienst müssten zudem unterschieden werden. Anders als der Bereitschaftsdienst sei die Arbeitsbereitschaft eine Zeit „wacher Aufmerksamkeit im Zustand der Entspannung”. Bezeichnend sei auch, dass der Mann sich in seiner Privatwohnung aufhalten durfte und nicht in der Feuerwache sein musste. Ein Vergleich mit einem Arzt, der sich im Krankenhaus in einem Ruheraum aufhalte, sei nicht berechtigt (LSG Rheinland-Pfalz, L 1 AL 55/03).
 
 
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