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Rechtsberatung Baurecht
2003-04-29
Baurecht
„Grundsätzliche Zulässigkeit“ garantiert noch keine Baugenehmigung
„Grundsätzliche Zulässigkeit“ garantiert noch keine Baugenehmigung
Erklärt eine amtliche Auskunft fälschlicherweise ein Bauvorhaben grundsätzlich für zulässig, kann der Bauherr nicht darauf vertrauen, dass er mit den Bauarbeiten vor Erhalt der Baugenehmigung beginnen darf. Dies gilt zumindest in dem Fall, in dem ausdrücklich auf die Erfordernisse einer Baugenehmigung und einer Beteiligung der Nachbarn hingewiesen wird.
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Dieser Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Ein Bauherr erbat mit einem als „Bauvoranfrage“ bezeichneten Schreiben vom zuständigen Bauamt Auskünfte, die die Außensanierung seines Gebäudes und den Umbau des Nebengebäudes betrafen. Darin wurde gezielt nach eventuellen Auflagen und Voraussetzungen gefragt, die für eine Wohnnutzung des Nebengebäudes erforderlich wären. Das Bauamt teilte daraufhin mit, dass bei einem Umbau zu einer Wohnung in jedem Fall eine Baugenehmigung erforderlich sei. Da das Gebäude unmittelbar auf der Grenze stehe, wäre zudem eine Beteiligung der Nachbarn erforderlich. Der Bauherr begann daraufhin mit den Umbauarbeiten des Nebengebäudes. Das Bauamt legte diese Arbeiten still und begründete seine Verfügung damit, dass durch die ohne Baugenehmigung durchgeführten Baumaßnahmen die Standsicherheit des Nebengebäudes nicht mehr gewährleistet sei und Einsturzgefahr bestehe. Ein später eingereichter Bauantrag des Bauherren wurde abgelehnt, da die Umbaumaßnahmen nicht genehmigungsfähig seien.

Der BGH wies den Schadenersatzanspruch des Bauherren zurück. Der Bauherr konnte zwar nach der Auskunft des Bauamts davon ausgehen, dass dem geplanten Umbau des Nebengebäudes grundsätzlich keine öffentlich rechtlichen Hindernisse entgegenstünden. Dennoch konnte diese Annahme kein „schutzwürdiges Vertrauen“ bei dem Bauherren hervorrufen, das Bauvorhaben in Angriff nehmen zu können und die in der Klage beanspruchten Aufwendungen zu tätigen. Der Bauherr war hier ausdrücklich auf die erforderliche Baugenehmigung und eine Beteiligung der Nachbarn hingewiesen worden. Entsprechend hatte er gerade keinen „Freibrief“ erhalten, die Arbeiten auf eigene Faust und ohne Genehmigung in Angriff zu nehmen. Er handelte insofern auf eigenes Risiko (BGH, Urteil vom 24.10.2002).
 
 
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