Mangelhaftes Werk: Architekt haftet nur für Planungsfehler
Ein Architekt haftet nur bei fehlerhafter Planung, nicht aber für eine mangelhafte Bauaufsicht. Ist Letztere – neben einer fehlerhaften Ausführung – verantwortlich dafür, dass das Werk mangelhaft ist, kann der Architekt die Haftung im Innenverhältnis voll auf das Bauunternehmen abwälzen.
Das ergibt sich aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Koblenz, die durch einen Nichtannahme-Beschluss des Bundesgerichtshofs rechtskräftig geworden ist (OLG Koblenz, 8 U 397/03).