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Arbeitsrecht |
2006-02-03 |
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| Behinderung: Spezialrampe für Elektrorollstuhl ist beihilfefähig |
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| Ein Beamter kann für eine Spezialrampe, die für den Transport eines Elektrorollstuhls notwendig ist, Beihilfeleistungen des Landes Rheinland-Pfalz erhalten.
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So entschied das Verwaltungsgericht (VG) Neustadt im Fall eines Beamten, der für seinen 16-jährigen, an einer Muskelerkrankung leidenden Sohn eine ärztlich verordnete Spezialrampe zu einem Preis von 761,00 EUR angeschafft hatte. Diese diente vor allem dazu, den ca. 120 kg schweren Elektrorollstuhl ins Auto zu verladen, weil Schienen zum Auffahren hierzu wegen der Kippgefahr nicht geeignet waren. Auch die Überwindung größerer Treppen war nur mit Hilfe der Rampe möglich.
Das Land hatte die Gewährung von Beihilfeleistungen mit der Begründung abgelehnt, dass es sich um einen Gegenstand der allgemeinen Lebenshaltung handele; ein solcher sei nicht beihilfefähig. Das VG sah dies anders: Die Rampe sei ein beihilfefähiges Hilfsmittel, und zwar ein Zusatzgerät zum bereits vorhandenen und beihilferechtlich erstatteten Elektrorollstuhl. Der 120 kg schwere Rollstuhl könne nur mit Hilfe der Rampe überhaupt in ein Auto verladen werden. Erst dieses Zusatzgerät ermögliche deshalb dem Jugendlichen einen seinem Alter entsprechenden erweiterten Aktionsradius außerhalb des häuslichen Bereichs und damit auch eine Teilnahme zum Beispiel an Ausflugsfahrten der Familie (VG Neustadt, 6 K 1554/04.NW).
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