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Arbeitsrecht |
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| Beamte: Unterschiedliche Altersgrenzen bei Pensionierung sind verfassungsgemäß |
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| Es verstößt nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz, dass Polizeibeamte mit unterschiedlichen Altersgrenzen, die sich nach den geleisteten Diensten bestimmen, in den Ruhestand versetzt werden. |
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Mit dieser Begründung wies das Verwaltungsgericht (VG) Koblenz die Klage eines Polizeibeamten ab, der 29 Jahre Rufbereitschaftsdienst geleistet hatte. Mit seiner Klage wollte er erreichen, wie seine Kollegen nach langjährigem Wechselschichtdienst schon mit 60 Jahren pensioniert zu werden. Dabei wandte er sich gegen die Neuregelungen des rheinland-pfälzischen Beamtengesetzes, die seit 1.1.2004 in Kraft sind. Danach werden nicht mehr alle Polizeibeamten mit 60 Jahren pensioniert, sondern nur noch diejenigen, die 25 Jahre in bestimmen Funktionen wie z.B. im Wechselschichtdienst oder in Spezialeinsatzkommandos tätig waren. Die Altersgrenze für die anderen Polizeibeamten liegt je nach Laufbahngruppe und Geburtsjahr zwischen 61 und 64 Jahren.
Entgegen der Ansicht des Polizeibeamten konnte das VG keine Verletzung des Grundrechts auf Gleichbehandlung erkennen. Es sei ohne weiteres einsichtig, dass der Wechselschichtdienst mit größeren körperlichen und psychischen Belastungen verbunden sei als die vom Kläger geleistete Rufbereitschaft. Der Wechselschichtdienst bedeute einen ständigen Wechsel des gesamten Lebensablaufs und vollziehe sich zum Großteil entgegengesetzt zum natürlichen menschlichen Biorhythmus und zum Sozialleben im privaten Umfeld des Beamten. Dagegen bringe die Rufbereitschaft nur einzelne Unterbrechungen der Nachtruhe mit sich. Sie werde auch bereits während der aktiven Dienstzeit mit einem Freizeitausgleich abgegolten. Dies entspreche zudem der Einschätzung des Bundes, der lediglich Beamten im Wechselschichtdienst eine Erschwerniszulage gewähre. Der Gleichheitssatz gebiete es nicht, eine einheitliche Altersgrenze für alle Beamten festzusetzen. Der Bund ermächtige die Länder ausdrücklich, für einzelne Beamtengruppen eine andere Altersgrenze festzulegen als die für Beamte im Allgemeinen geltende Altersgrenze von 65 Jahren. Das rheinland-pfälzische Beamtenrecht differenziere auch zu Recht nach der Laufbahngruppe, da der Dienstherr ein besonderes Interesse daran habe, dass ein Beamter nach einer teureren und längeren Ausbildung als Gegenleistung möglichst lange seinen Dienst leiste (VG Koblenz, 6 K 1708/04.KO).
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