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Arbeitsrecht |
2005-01-26 |
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| Arbeitsvertrag: Arbeitgeber darf sich Widerruf übertariflicher Lohnbestandteile nicht formularmäßig vorbehalten |
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| Die formularmäßige Vereinbarung, dass der Arbeitgeber das Recht haben soll, die versprochene Vergütung zu ändern oder von ihr abzuweichen, ist unwirksam. Eine Ausnahme greift nur, wenn die Vereinbarung der Änderung oder Abweichung unter Berücksichtigung der Interessen des Arbeitgebers für den Arbeitnehmer zumutbar ist.
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Dies entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG) im Fall eines Arbeitnehmers, dem nach einem Formulararbeitsvertrag neben dem Tariflohn eine außertarifliche Zulage und ein Fahrtkostenersatzanspruch zustand. Im Vertrag hieß es, die Firma habe das Recht, „diese übertariflichen Lohnbestandteile jederzeit unbeschränkt zu widerrufen". Als der Arbeitgeber die genannten Leistungen wegen seiner schlechten wirtschaftlichen Situation widerrief, zog der Arbeitnehmer vor Gericht.
In diesem Fall zu Unrecht, urteilte nun das BAG. Die Vereinbarung eines Widerrufsrechts sei für den Arbeitnehmer jedenfalls zumutbar und deshalb wirksam, wenn ihm die tarifliche oder mindestens die übliche Vergütung verbleibe und der Schutz gegenüber Änderungskündigungen nicht umgangen werde. Das setze voraus, dass der Widerruf höchstens 25 bis 30 Prozent der Gesamtvergütung erfasse. Darüber hinaus dürfe der Widerruf nicht ohne Grund erfolgen. Dies müsse sich aus der vertraglichen Regelung selbst ergeben, die zumindest auch die Art der Widerrufsgründe (z.B. wirtschaftliche Gründe, Gründe im Verhalten des Arbeitnehmers) benennen müsse (BAG, 5 AZR 364/04).
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