Verschlechterungsverbot: Senkung der Geldbuße und Verhängung eines Fahrverbots
Die Herabsenkung der Geldbuße bei gleichzeitiger erstmaliger Verhängung eines Fahrverbots stellt eine unzulässige Verschlechterung dar.
Mit dieser Begründung erklärte das Oberlandesgericht (OLG) Hamm das Urteil gegen einen Autofahrer für unwirksam. Das Amtsgericht hat gegen ihn wegen einer vorsätzlichen Geschwindigkeitsüberschreitung eine Geldbuße in Höhe von 300 EUR festgesetzt, von der Verhängung eines Fahrverbots hingegen abgesehen. Die Rechtsbeschwerde des Autofahrers gegen dieses Urteil war erfolgreich. In der neuen Hauptverhandlung wurde er nur noch wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu einer Geldbuße von 100 EUR verurteilt. Nun wurde gegen ihn allerdings ein Fahrverbot verhängt.
Die Rechtsbeschwerde des Autofahrers hatte vor dem OLG erneut Erfolg. Das zweite Urteil des Amtsgerichts verstoße nämlich nach Ansicht des OLG gegen das Verschlechterungsverbot. Da nur der Autofahrer und nicht auch die Staatsanwaltschaft gegen das ursprüngliche Urteil des Amtsgerichts ein Rechtsmittel eingelegt habe, dürfe die seinerzeit angefochtene Entscheidung hinsichtlich der Rechtsfolgen nicht zum Nachteil des Autofahrers geändert werden. Die Herabsenkung der Geldbuße bei gleichzeitiger erstmaliger Verhängung eines Fahrverbots stelle aber eine unzulässige Verschlechterung dar. Im Ordnungswidrigkeitenverfahren sei nämlich die Verhängung eines Fahrverbots gegenüber der Geldbuße die härtere Reaktion (OLG Hamm, 4 Ss OWi 418/04).