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Rechtsberatung Arbeitsrecht
2006-01-22
Arbeitsrecht
Beamtenrecht: Rücktritt von Altersteilzeit ist nur im Ausnahmefall möglich
Beamtenrecht: Rücktritt von Altersteilzeit ist nur im Ausnahmefall möglich
Der Dienstherr muss die genehmigte und bereits angetretene Altersteilzeit eines Beamten nur ausnahmsweise rückgängig machen.
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Hierauf wies das Verwaltungsgericht (VG) Neustadt im Fall einer Lehrerin hin, die Altersteilzeit im Blockmodell in Anspruch nahm. Dabei schloss sich an eine Arbeitsphase eine Freistellungsphase unter Weiterzahlung reduzierter Dienstbezüge bis zur Pensionierung an. Als Beginn ihres Ruhestands wählte die Lehrerin die Vollendung des 63. Lebensjahres, obwohl sie als Schwerbehinderte auch schon mit 60 Jahren in den Ruhestand hätte gehen können. Sie hatte bereits den Großteil ihrer Arbeitsphase abgeleistet, als sie erfuhr, dass eine im Versorgungsausgleich nach ihrer Scheidung erworbene Altersrente der BfA erst ausgezahlt wird, wenn sie sich im Ruhestand befindet, nicht schon in der Freistellungsphase der Altersteilzeit. Deswegen beantragte sie, dass der Dienstherr sie nun doch als Schwerbehinderte schon mit 60 Jahren in den Ruhestand versetzen und dementsprechend ihre Altersteilzeit rückgängig machen solle.

Das VG stellte fest, dass der Dienstherr ihren Antrag zu Recht abgelehnt hatte. Die Änderung des Dienstverhältnisses durch die bewilligte und angetretene Altersteilzeit sei sowohl für den Dienstherrn als auch für den Beamten verbindlich. Nur aus Fürsorgegründen könne in Härtefällen eine Ausnahme gemacht werden. Dies sei beispielsweise der Fall, wenn eine Entwicklung eintrete, die für den Beamten unvorhersehbar sei und die das Festhalten an der Altersteilzeit für ihn unzumutbar erscheinen lasse. Diese Voraussetzungen sah das VG hier nicht als erfüllt an. Der Irrtum der Lehrerin über die Voraussetzungen für die Auszahlung der BfA-Rente läge in ihrem Risikobereich. Da sie in der mittlerweile begonnenen Freistellungsphase keinen Unterricht als Lehrerin mehr leisten müsse, komme es auf ihre gesundheitlichen Einschränkungen auf Grund der Schwerbehinderung nicht an (VG Neustadt, 6 K 813/04.NW, n.rkr.).
 
 
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