Betriebsratsmitglied: Anspruch auf Freizeitausgleich für Reisezeiten
Nimmt ein Betriebsratsmitglied wegen Besonderheiten der betrieblichen Arbeitszeitgestaltung außerhalb seiner Arbeitszeit an einer für die Betriebsratsarbeit erforderlichen Schulungsveranstaltung teil, besteht ein Anspruch auf entsprechenden Freizeitausgleich.
Hierauf wies das Bundesarbeitsgericht (BAG) im Fall eines teilzeitbeschäftigten Betriebsratsmitglieds hin, das an einer Betriebsratsschulung teilnahm, die freitags um 12:00 Uhr endete. Die Heimreise erfolgte am selben Tag in der Zeit von 14 bis 18 Uhr. Die persönliche Arbeitszeit des Betriebsratsmitglieds endete, ebenso wie diejenige vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer seiner Abteilung, freitags um 12 Uhr.
Das BAG wies die Klage auf Gewährung von Freizeitausgleich im Umfang von vier Stunden für die Dauer der Rückreise von der Schulung dennoch ab. Der Umfang des Freizeitausgleichs sei pro Schulungstag begrenzt auf die Arbeitszeit eines vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers. Dabei komme es auf die konkrete zeitliche Lage der Arbeitszeit eines vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers an dem betreffenden Schulungstag an. Im vorliegenden Fall bestehe kein Anspruch auf Freizeitausgleich, weil die Arbeitszeit vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer in der Abteilung ebenfalls freitags um 12:00 Uhr ende (BAG, 7 AZR 131/04).