 |
 |
Arbeitsrecht |
2006-01-19 |
 |
|
| Arbeitsvertrag: Klausel zum jederzeitigen Widerruf von übertariflichem Lohn ist unwirksam |
 |
| Eine formularmäßig im Arbeitsvertrag verwendete Klausel, mit der sich der Arbeitgeber den jederzeitigen unbeschränkten Widerruf übertariflicher Lohnbestandteile und anderer Leistungen vorbehält, ist unwirksam. |
 |
Diese arbeitnehmerfreundliche Entscheidung traf nun das Landesarbeitsgericht (LAG) Hamm. Geklagt hatte ein Arbeitnehmer, als der Arbeitgeber wegen der schlechten wirtschaftlichen Lage sämtliche übertarifliche Leistungen widerrief. Der Arbeitgeber stützte sich dabei auf den Arbeitsvertrag, der ihm die Möglichkeit gab, die übertariflichen Lohnbestandteile – gleich welcher Art – jederzeit unbeschränkt zu widerrufen.
Das LAG hielt die Klausel im Arbeitsvertrag für unwirksam. Sie widerspreche den neuen Gesetzesvorschriften zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Danach sei ein Änderungsvorbehalt unwirksam, wenn die Änderung für den Betroffenen unzumutbar ist. Ob dies der Fall sei, bestimme sich danach, ob die Voraussetzungen und der Umfang der möglichen Änderungen hinreichend konkret vereinbart wurden. Zudem seien nur schwerwiegende gewichtige Änderungsgründe zulässig. Da im vorliegenden Fall die Widerrufsmöglichkeit nicht an Gründe gebunden war, entsprach sie diesen Voraussetzungen nicht (LAG Hamm, 19 Sa 2132/03, n.rkr.).
|
| |
|
|
|
|
 |
|
 |