Arbeitgeber: Ausgleichsabgabe bei unterlassener Beschäftigung Schwerbehinderter rechtmäßig
Die Verfassungsbeschwerde eines Arbeitgebers, der zu einer Ausgleichsabgabe für unbesetzte Pflichtarbeitsplätze herangezogen worden war, ist vom Bundesverfassungsgericht (BVerfG) nicht zur Entscheidung angenommen worden.
Geklagt hatte ein Arbeitgeber, der im Monatsdurchschnitt 130 Arbeitnehmer, aber nur zeitweise einen Schwerbehinderten beschäftigte. Deshalb wurde er zu einer Ausgleichsabgabe herangezogen. Hiergegen wandte er sich mit seiner Verfassungsbeschwerde, da er sich in seinem Recht auf Berufsfreiheit verletzt sah.
Das BVerfG sah die Voraussetzungen für eine Annahme der Verfassungsbeschwerde nicht vorliegen. Die Vorschriften des Schwerbehindertengesetzes über die Pflichtplatzquote und über die Ausgestaltung und Verwendung der Ausgleichsabgabe seien mit dem Grundgesetz vereinbar.
Der Arbeitgeber sei auch nicht in seinem Grundrecht auf Berufsfreiheit verletzt. Bei der Regelung handele es sich um eine verfassungsrechtlich gerechtfertigte Berufsausübungsregelung. Sie diene der beruflichen Integration behinderter Menschen. Der Gesetzgeber könne sich insoweit inzwischen auch auf das im Grundgesetz verankerte Benachteiligungsverbot für Behinderte berufen. Angesichts der Tatsache, dass überproportional viele schwerbehinderte Menschen arbeitslos seien, sei die Regelung nach wie vor erforderlich. Der Arbeitgeber werde durch die Beschäftigungspflicht sowie die Ausgleichsabgabe nicht unverhältnismäßig belastet. Der damit verbundenen wirtschaftlichen und organisatorischen Last stehe das Interesse schwerbehinderter Menschen gegenüber, durch eigene Arbeit den Lebensunterhalt zu sichern (BVerfG, 1 BvR 2221/03).