Betriebsratsmitglieder: Sonderkündigungsschutz gilt auch bei Massenänderungskündigungen
Der besondere Kündigungsschutz für Betriebsratsmitglieder gilt uneingeschränkt auch bei Massenänderungskündigungen.
Mit dieser Entscheidung gab das Bundesarbeitsgericht (BAG) einem Betriebsratsmitglied Recht. Als es eine einvernehmliche Vertragsänderung (Änderung der Arbeitszeit sowie den Wegfall verschiedener Zulagen und Sonderzahlungen) verweigerte, sprach der Arbeitgeber eine Änderungskündigung aus. Hiergegen wandte sich das Betriebsratsmitglied mit der Begründung, die Kündigung sei schon deswegen unwirksam, weil nach dem Gesetz ein Betriebsratsmitglied nur außerordentlich gekündigt werden könne. Der Arbeitgeber hielt dem entgegen, dass der Sonderkündigungsschutz bei Massenänderungskündigungen nicht greife, weil hierfür bei generellen Maßnahmen gegenüber allen Arbeitnehmern keine besondere Schutzbedürftigkeit bestehe.
Das BAG folgte der Argumentation des Arbeitgebers jedoch nicht. Auch wenn dieser aus betriebsbedingten Gründen allen oder der Mehrzahl der Arbeitnehmer des Betriebs kündige und ihnen eine Weiterarbeit zu schlechteren Arbeitsbedingungen anbiete, rechtfertige ein solcher Massentatbestand nicht ausnahmsweise eine ordentliche Kündigung gegenüber Betriebsratsmitgliedern. Das Kündigungsschutzgesetz schließe abgesehen von exakt beschriebenen Sonderfällen eine ordentliche Kündigung völlig aus. Es lasse nur eine außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund zu. Diese im Interesse des (Betriebsrats-) Amts und der ungestörten Amtsführung geschaffene generelle Regelung lasse keine Einschränkung für Massenänderungskündigungen zu (BAG, 2 AZR 81/04).