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Rechtsberatung Arbeitsrecht
2006-01-12
Arbeitsrecht
Arbeitszeitverteilung: Familiäre Belange müssen berücksichtigt werden
Arbeitszeitverteilung: Familiäre Belange müssen berücksichtigt werden
Der Arbeitgeber muss bei der Festlegung der Arbeitszeit schutzwürdige familiäre Belange des Arbeitnehmers (z.B. erforderliche Beaufsichtigung und Betreuung von Kindern) berücksichtigen, soweit der vom Arbeitnehmer gewünschten Verteilung der Arbeitszeit nicht betriebliche Gründe oder berechtigte Belange anderer Beschäftigter entgegenstehen.
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Hierauf machte das Bundesarbeitsgericht (BAG) im Fall einer Altenpflegerin aufmerksam. Diese hatte auf einen Einsatz im Sieben-Tage-Rhythmus im Nachtdienst geklagt. Der Arbeitgeber wollte sie dagegen nach ihrer Rückkehr aus der Elternzeit zu Nachtwachen im Zwei-Tage-Rhythmus heranziehen.

Die Klage hatte vor dem BAG jedoch keinen Erfolg. Das BAG führte aus, dass ein Arbeitgeber kraft seines Direktionsrechts die Lage der Arbeitszeit eines Arbeitnehmers nach billigem Ermessen näher bestimmen könne, soweit hierüber keine vertragliche oder kollektivrechtliche Vereinbarung getroffen sei. Bei seiner Ermessensentscheidung müsse er die wesentlichen Umstände abwägen und die beiderseitigen Interessen angemessen berücksichtigen. Mit dem ausschließlichen Einsatz im Nachtdienst habe der Arbeitgeber im vorliegenden Fall die Interessen der Altenpflegerin und ihre familiären Belange entsprechend beachtet. Diese habe zwar ebenso wie ihr auch im pflegerischen Bereich tätiger Ehemann nachts im Sieben-Tage-Rhythmus den Nachtdienst verrichten wollen. Nach dem Ende ihrer Elternzeit sei bei dem Arbeitgeber jedoch nur ein Arbeitsplatz in einer Einrichtung frei gewesen, in der die Nachtwachen im Zwei-Tage-Rhythmus organisiert seien. Es habe auch keiner der im Sieben-Tage-Rhythmus im Nachtdienst beschäftigten Altenpfleger mit der Klägerin den Arbeitsplatz tauschen und in den Zwei-Tage-Rhythmus wechseln wollen. Der Arbeitgeber hätte auch keinen anderen Arbeitnehmer zu einem solchen Wechsel zwingen können (BAG, 6 AZR 567/03).
 
 
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