Nimmt ein Arbeitgeber eine betriebsbedingte Kündigung vor, darf er bei der erforderlichen Sozialauswahl Verwandte unberücksichtigt lassen.
Das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz entschied deshalb in der
Kündigungsschutzklage eines Arbeitnehmers, dass dessen Arbeitgeber die im Rahmen
einer betriebsbedingten Kündigung erforderliche Sozialauswahl fehlerfrei
getroffen hatte. Das LAG machte deutlich, dass der Arbeitgeber Rücksicht auf
eigene verwandtschaftliche und gesellschaftsrechtliche Beziehungen nehmen
durfte. Der Arbeitgeber war nicht verpflichtet, seiner Schwester zu kündigen,
obwohl diese weniger schutzwürdig als der tatsächlich gekündigte Arbeitnehmer
war (LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 18.11.2002).