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Verkehrsrecht |
2006-01-04 |
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| Gebrauchtwagenkauf: Beschaffenheitsgarantie durch km-Angabe |
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| Erklärt der Verkäufer bei den Kaufverhandlungen auf ausdrückliche Frage, die Gesamtfahrleistung eines gebrauchten Pkw stimme mit dem Tachostand überein, liegt darin eine Beschaffenheitsgarantie. Der Verkäufer ist dann unabhängig von einem Verschulden zum Schadenersatz verpflichtet, wenn die Angabe nicht stimmt. Das gilt auch, wenn er einen Gewährleistungsausschluss vereinbart hat.
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So entschied das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz im Fall einer Frau, die einen sieben Jahre alten Mercedes für 10.000 EUR gekauft hatte. Der km-Stand wurde im Vertrag mit 207.172 km angegeben. Der Verkäufer hatte bei den vorvertraglichen Verhandlungen auf ausdrückliche Frage sogar angegeben, die Gesamtfahrleistung stimme mit dem Tachostand überein. Diese Annahme war aber falsch, weil der Tacho laut Gutachter um mindestens 100.000 km zurückgedreht worden war. Die Käuferin verlangte daraufhin die Rückabwicklung des Kaufs. Dies lehnte der Beklagte, ersichtlich kein gewerblicher Verkäufer und auch nicht Erstbesitzer, unter Berufung auf den vereinbarten Gewährleistungsausschluss ab.
Das OLG hielt den Rücktritt der Klägerin für berechtigt und sprach ihr außerdem die eingeklagten Untersuchungskosten als Schadenersatz zu. Seiner Meinung nach war der Pkw wegen der vertragswidrig hohen Laufleistung mangelhaft. Der Verkäufer habe sogar eine Garantie dafür übernommen, dass die angenommene Gesamtlaufleistung richtig sei. Deshalb könne er sich nicht auf den vereinbarten Gewährleistungsausschluss berufen. Der Klägerin sei es erkennbar auf die wahre Gesamtlaufleistung angekommen, wie die Nachfrage nach Tachostand und Gesamtlaufleistung zeige. Der Verkäufer habe die Übereinstimmung ohne Einschränkung bejaht, nachdem der aktuelle km-Stand zuvor abgelesen und in das Vertragsformular übernommen worden sei (OLG Koblenz, 5 U 1385/03).
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