Abfindungsvereinbarung: Koppelung mit Klageverzicht ist wirksam
Eine Abfindungsvereinbarung kann unter die Bedingung gestellt werden, dass der Arbeitnehmer gegen die Beendigung des Arbeitsverhältnisses keine Klage erhebt.
Dies musste sich ein Arbeitnehmer sagen lassen, der mit seinem Arbeitgeber einen Änderungs- und Auflösungsvertrag geschlossen hatte. Vereinbart war, dass der Arbeitnehmer sämtliche Rechte aus dem Vertrag verlieren solle, wenn er ihn anfechte oder eine Kündigungsschutzklage erhebe.
Das Landesarbeitsgericht (LAG) Sachsen-Anhalt hielt diese Vereinbarung für wirksam. Die Zusage einer Abfindung unter der Bedingung der Nichterhebung einer Klage sei rechtlich nicht zu beanstanden. Der Arbeitnehmer müsse daher die volle Abfindung zurückzahlen, weil er nach deren Überweisung direkt wegen des Arbeitsplatzverlusts vor Gericht gezogen sei (LAG Sachsen-Anhalt, 8 Sa 614/02).