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Arbeitsrecht |
2005-12-24 |
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| Altersteilzeit: Aussetzung kann nach Landesrecht rechtmäßig sein |
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| Die Aussetzung der Altersteilzeit in Schleswig-Holstein ist rechtmäßig. Dies entschied das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) im Fall mehrerer Beamter des Landes Schleswig-Holstein, die Altersteilzeit nach dem so genannten Blockmodell beantragt hatten. Das Land hatte dies mit der Begründung abgelehnt, die Haushaltslage lasse es seit Juni 2001 nicht mehr zu, Beamte im Wege der Altersteilzeit vorzeitig in den Ruhestand zu entlassen. Ausgenommen seien Schwerbehinderte und Fälle des Stellenabbaus. |
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| Das BVerwG hat diese Argumentation gebilligt. Altersteilzeit könne nach Landesrecht nur gewährt werden, wenn dringende dienstliche Belange nicht entgegenstünden. Die angespannte Haushaltslage des Landes gestatte es nicht, die durch Altersteilzeit frei werdenden Beamtenstellen nachzubesetzen. Erfordere demgegenüber der Dienstbetrieb im Bereich der jeweiligen Landesverwaltung, die Stellen fortlaufend zu besetzen, stelle dies einen dringenden dienstlichen Belang dar, der die Gewährung von Altersteilzeit ausschließe. Die Entscheidung der Landesregierung, die Altersteilzeit weitgehend auszusetzen, sei bei dieser Sachlage vom Gesetz gedeckt (BVerwG, 2 C 21.03 und 2 C 22.03). |
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