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Verbraucherrecht |
2004-08-22 |
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| Immobilienmakler: Tätigkeit muss für Kauf ursächlich geworden sein |
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| Ein Immobilienmakler kann von einem Kunden Maklerlohn für den Nachweis eines Objekts nur verlangen, wenn seine Tätigkeit für den späteren Abschluss eines Kaufvertrags ursächlich geworden ist. Ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen Nachweis und Kauf begründet die Vermutung der Ursächlichkeit. Liegen zwischen dem Nachweis und dem Abschluss des Kaufvertrags aber 15 Monate, ist kein enger zeitlicher Zusammenhang in diesem Sinne mehr gegeben. |
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Mit dieser Argumentation wies das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt die Klage eines Immobilienmaklers auf Zahlung von Maklerlohn zurück. Es könne zwar zu seinen Gunsten unterstellt werden, dass er dem Käufer auf der Grundlage eines zunächst allgemein gehaltenen Maklerauftrags durch Übersendung eines Exposés und gemeinsame Besichtigung die Wohnung nachgewiesen habe, die dieser später erwarb. Damit allein sei allerdings noch kein Anspruch auf Zahlung von Maklercourtage entstanden. Vielmehr müsse die entfaltete Nachweistätigkeit auch für den Abschluss des Hauptvertrags zumindest mitursächlich geworden sein. Dies sei vorliegend wegen des fehlenden zeitlichen Zusammenhangs aber nicht ersichtlich. Der Abstand von mehr als 15 Monaten lasse im Gegenteil vermuten, dass der spätere Vertragsschluss ganz andersartige Gründe als die weit zurückliegende Maklerleistung gehabt habe. Hierfür spreche zum einen, dass der Käufer die Wohnung letztlich zu einem Kaufpreis von kaum mehr als 2/3 des Preises erwarb, zu dem sie der Makler angeboten hatte. Hinzu kam, dass der Käufer mit dem Geschäftsführer der Bauträgerin, die die Wohnanlage errichtete, weitläufig verwandt war. Es liege nicht fern, dass man zu irgendeinem späteren Zeitpunkt wegen der nach wie vor unverkauften Wohnung ins Gespräch kam und sich das Geschäft unter den nunmehr ganz neuen preislichen Bedingungen erst konkret anbahnte (OLG Frankfurt, 24 U 5/02).
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