Pauschalpreisvertrag: Klausel zum Ausschluss von Nachträgen ist unwirksam
Pauschalpreisverträge dürfen Nachforderungen des Bauunternehmers weder grundsätzlich ausschließen noch von schriftlichen Zusatzvereinbarungen abhängig machen.
Der Bundesgerichtshof (BGH) wies darauf hin, dass solche Vertragsklauseln den Bauunternehmer unangemessen benachteiligen würden und damit unwirksam seien. Der BGH erkannte zwar das legitime Interesse des Auftraggebers an, sich durch solche Klauseln gegen endlose Streitereien über Nachtragsforderungen abzusichern und einen Überblick über die Kosten zu behalten. Dies müsse aber hinter dem Anspruch des Bauunternehmers zurücktreten, seine berechtigten Leistungen auch bezahlt zu bekommen. Denn letztlich lägen Nachtragsforderungen in vielen Fällen im Verantwortungsbereich des Auftraggebers. Als Beispiele nannte der BGH nachträgliche Sonderwünsche des Auftraggebers, Änderungen der öffentlich-rechtlichen Rahmenbedingungen, unzureichende Ausschreibung und Beauftragung oder eine nach Nutzerwünschen geänderte Planung (BGH, VII ZR 53/03).