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Rechtsberatung Arbeitsrecht
2005-12-19
Arbeitsrecht
Arbeitslosengeld: Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Arbeit im Familienbetrieb
Arbeitslosengeld: Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Arbeit im Familienbetrieb
Wer im Betrieb des Ehegatten arbeitet, ist nicht immer „familienhaft“ beschäftigt. Es muss vielmehr eine Gesamtbetrachtung vorgenommen werden. Dabei ist die persönliche Abhängigkeit, d.h. die Eingliederung in den Betrieb und die Unterordnung unter das Weisungsrecht des Ehepartners als Arbeitgeber von besonderer Bedeutung.
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Dies war entscheidend in einem Fall des Landessozialgerichts (LSG) Rheinland Pfalz. Dieses hatte über einen Fall zu entscheiden, in dem einer Frau die Zahlung von Arbeitslosengeld verweigert worden war. Die Frau hatte 1990 einen Arbeitsvertrag bei ihrem Ehemann unterschrieben, der eine Kfz-Werkstatt mit Tankstelle betrieb. Die Frau arbeitete montags bis freitags von 8 bis 11 und von 13 bis 18 Uhr an der Tankstelle. Sie bediente die Kasse, betankte Fahrzeuge, prüfte Ölstände und Luftdruck. Das Gehalt wurde auf ihr Konto gezahlt, Sozialversicherungsbeiträge wurden entrichtet. Als ihr Mitte 2001 gekündigt wurde, meldete sie sich arbeitslos und beantragte Arbeitslosengeld. Die Agentur für Arbeit verweigert die Zahlung. Nach deren Ansicht habe sie die Anwartschaftszeit nicht erfüllt, weil sie in den letzten zwölf Monaten nicht in einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis gestanden habe. Ihre Tätigkeit im „Familienbetrieb“ begründe keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld.

Das LSG sprach ihr das Arbeitslosengeld zu. Trotz der familiären Bindung habe die Frau dem Weisungsrecht des Arbeitgebers unterlegen, das dieser durch die Festlegung der Öffnungszeiten ausgeübt habe. Es sei unschädlich, dass die eine oder andere Unternehmensentscheidung mit ihr abgesprochen worden sei. Nichts anderes ergebe sich auch daraus, dass die Frau nur ein geringes Gehalt bezogen habe. Das Gehalt überschreite zwar die Hälfte des üblichen Tariflohns und sei aber mehr als ein Taschengeld (LSG Rheinland Pfalz, L 1 AL 57/02).
 
 
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