Ausbildungskosten: Erstattungsvereinbarung wird durch Kündigung nicht unwirksam
Eine über einen bestimmten Zeitraum laufende Vereinbarung zur Erstattung von Ausbildungskosten wird bei einem frühzeitigen Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Arbeitsverhältnis nicht unwirksam.
Dies ist das Ergebnis einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG). Geklagt hatte ein Arbeitnehmer, der als Flugzeugführer eingestellt worden war. Nach dem Arbeitsvertrag musste er noch den Flugschein für einen bestimmten Flugzeugtyp erwerben. Der Arbeitgeber erklärte sich bereit, die dem Arbeitnehmer entstehenden Ausbildungskosten in Höhe von 17.500 Euro zu erstatten. Die Rückzahlung war auf drei Jahre verteilt, wobei jeweils nach Ablauf eines Beschäftigungsjahres ein Drittel der Ausbildungskosten fällig sein sollte. Als der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis ein Jahr später kündigte, verlangte er die Erstattung des Restbetrags der von ihm verauslagten Ausbildungskosten.
Das BAG wies die Klage ab. Die Vereinbarung über die Erstattung der vom Arbeitnehmer aufgewendeten Ausbildungskosten sei wirksam. Sie beeinträchtige ihn nicht unangemessen entgegen dem Gebot von Treu und Glauben (§ 242 BGB). Der Erwerb des Flugscheins sei für ihn beruflich von Vorteil. Es handele sich um einen anerkannten Qualifikationsnachweis. Ohne ihn wäre er nicht als Flugzeugführer eingestellt worden. Die durch die vertragliche Gestaltung bewirkte dreijährige Bindung beschränke seine Berufsfreiheit nicht im Übermaß. Sie sei angesichts der durch den Flugschein erworbenen beruflichen Vorteile und im Hinblick auf die Höhe der auf den Arbeitgeber entfallenden Kosten zumutbar (BAG, 6 AZR 552/02).