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Verbraucherrecht |
2004-08-22 |
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| Bankrecht: Wirksamkeit von Zinsänderungsklauseln in Prämiensparverträgen |
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| Eine Formularklausel in einem Prämiensparvertrag, die der Bank ein uneingeschränktes Leistungsbestimmungsrecht für die Höhe des Zinssatzes einräumt, ist unwirksam. |
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So entschied der Bundesgerichtshof (BGH) im Rechtsstreit eines Verbraucherverbands mit einer Bank. Der Verband verlangte von der Bank, eine bestimmte Klausel in so genannten Combispar-Verträgen mit Verbrauchern zu unterlassen. Sie lautete: "Die Sparkasse zahlt am Ende eines Kalenderjahres den im Jahresverlauf durch Aushang bekannt gegebenen Zins für das Combispar-Guthaben." Die unbefristeten Combispar-Verträge sahen die gleichbleibende monatliche Einzahlung eines bei Vertragsschluss vereinbarten Sparbeitrags vor. Neben den Zinsen wurde eine Prämie versprochen. Diese wurde erstmalig nach drei Jahren in Höhe von 5 % der Jahressparleistung gewährt und stieg stufenweise bis zu 20 % der Jahressparleistung nach zehn Jahren an.
Der BGH hielt die beanstandete Klausel für unwirksam. Eine „Leistungsänderungsklausel“ müsse unter Berücksichtigung der Interessen des Verwenders für den anderen Vertragsteil zumutbar sein. Das setze eine Fassung der Klausel voraus, die nicht zur Rechtfertigung unzumutbarer Änderungen dienen könne. Zudem sei jedenfalls bei langfristig angelegten Verträgen auch erforderlich, dass für den anderen Vertragsteil zumindest ein gewisses Maß an Kalkulierbarkeit der möglichen Leistungsänderungen bestehe. Diesen Anforderungen werde die angegriffene Klausel nicht gerecht. Das Interesse der Bank, ihre Zinssätze den veränderlichen Gegebenheiten des Kapitalmarkts anzupassen, mache bei den langfristig angelegten Combispar-Verträgen eine völlig unbegrenzte Zinsänderungsbefugnis für den Sparer nicht zumutbar. Der Bank sei bei langfristig angelegten Sondersparformen zumutbar, eine Bezugsgröße des Kapitalmarkts auszuwählen, die den Gegebenheiten des Geschäfts mit den Combispar-Einlagen möglichst nahe kommt. Diese müsse die Bank zum Maßstab für künftige Zinsänderungen machen (BGH, XI ZR 140/03).
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