Lohnberechnung: Vergütung für Bereitschaftsdienst eines Arztes
Der Bereitschaftsdienst eines Arztes kann geringer vergütet werden als seine übliche Vollzeittätigkeit.
Diese Entscheidung traf das Bundesarbeitsgericht (BAG) im Fall eines Arztes, der für seine Bereitschaftsdienste eine Bezahlung in Höhe von 125 Prozent der Vergütung seiner Normalarbeitszeit forderte. Im Arbeitsvertrag war als Vergütung für den wöchentlichen Bereitschaftsdienst zwar ein gegenüber der Normalvergütung erhöhter Stundensatz vereinbart, wobei aber „als Basis 8,25 Stunden bzw. 13,2 Stunden“ zu Grunde gelegt wurden. Das Krankenhaus zahlte wegen dieser Regelung für die Dauer eines Bereitschaftsdiensts im Ergebnis nur etwa 68 Prozent der Vergütung der regulären Arbeitszeit.
Der Kläger blieb mit seiner Klage erfolglos. Nach Ansicht des BAG stelle der Bereitschaftsdienst eine geringere Inanspruchnahme als die Vollarbeit dar und dürfe somit niedriger vergütet werden. Daran ändere auch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs nichts, nach der Bereitschaftsdienst Arbeitszeit sei. Die pauschale Vergütungsvereinbarung der Parteien richte sich an einer während der Bereitschaftsdienste maximal zu erwartenden Vollarbeit aus. Das sei zulässig. Der Kläger habe nicht Freizeit ohne Vergütung geopfert, sondern für die geleisteten Bereitschaftsdienste insgesamt eine Vergütung erhalten, die nicht als unangemessen bezeichnet werden könne (BAG, 5 AZR 530/02).