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Rechtsberatung Arbeitsrecht
2005-12-10
Arbeitsrecht
Arbeitsvertrag: Keine Änderung durch betriebliche Übung bei doppelter Schriftformklausel
Arbeitsvertrag: Keine Änderung durch betriebliche Übung bei doppelter Schriftformklausel
Eine doppelte Schriftformklausel, nach der Ergänzungen des Arbeitsvertrags der Schriftform bedürfen und auch eine Änderung der Schriftformklausel schriftlich erfolgen muss, schließt den Anspruch auf eine üblich gewordene Leistung aus.
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So entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG) in folgendem Fall: Der Arbeitgeber hatte zu Beginn eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses die pauschale Lohnsteuer übernommen, so dass das Gehalt brutto gleich netto ausbezahlt wurde. Nach der Gesetzesänderung 1999 wählte er das Lohnsteuerabzugsverfahren und zog die Lohnsteuer vom Bruttolohn ab. Dagegen wehrte sich der Arbeitnehmer. Er stützte seinen Anspruch u.a. auf das Entstehen einer entsprechenden betrieblichen Übung, da der Arbeitgeber in der Vergangenheit immer die steuerliche Belastung übernommen habe.

Das BAG entschied, dass keine betriebliche Übung zu Gunsten des Arbeitnehmers habe entstehen können. Im Arbeitsvertrag sei vereinbart worden, dass Vertragsänderungen der Schriftform bedürfen und mündliche Vereinbarungen über die Aufhebung der Schriftform nichtig seien. Wie eine Schriftformklausel auszulegen sei, ergebe sich aus dem Zweck, den die Vertragsparteien mit ihr verfolgten. Eine doppelte Schriftformklausel, die – wie hier – nicht nur Vertragsänderungen von der Schriftform abhängig mache, sondern auch bei der Änderung der Schriftformklausel ihrerseits eine mündliche Aufhebung der Klausel ausdrücklich ausschließe, könne nicht durch eine Vereinbarung ohne Berücksichtigung der Schriftform abbedungen werden. Durch die Verwendung der doppelten Schriftformklausel werde nämlich deutlich, dass die Vertragsparteien auf die Wirksamkeit ihrer Schriftformklausel besonderen Wert legen würden. Ein Verstoß solle zur Unwirksamkeit einer Änderungsabrede führen. Entsprechend könne auch eine betriebliche Übung nicht zu einer wirksamen Vertragsänderung führen (BAG, 9 AZR 302/02).

Hinweis: Eine einfache Schriftformklausel, nach der Änderungen und Ergänzungen des Vertrags der Schriftform bedürfen, verhindere nach Ansicht des BAG nicht das Entstehen einer betrieblichen Übung. Eine so vereinbarte Schriftform könne auch ohne Einhaltung der Schriftform abbedungen werden.
 
 
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