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Arbeitsrecht |
2005-12-09 |
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| Betriebliches Vorschlagswesen: Paritätische Kommissionen dürfen entscheiden |
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| In Betriebsvereinbarungen kann vertraglich geregelt werden, ob den Arbeitnehmern eine Prämie für Verbesserungsvorschläge zusteht. |
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| Hierauf wies das Bundesarbeitsgericht (BAG) in einem Fall hin, in dem ein Angestellter seinen Arbeitgeber auf eine Prämie verklagte hatte, die er für einen Verbesserungsvorschlag verlangte. Das BAG entschied, dass die Betriebsparteien dazu berechtigt seien, sog. paritätische Kommissionen mit einer Mehrheitsentscheidung darüber entscheiden zu lassen, ob tatsächlich ein prämienwürdiger Verbesserungsvorschlag vorliege. Verfahrensfehler, die sich auf das Ergebnis auswirken oder nicht nachvollziehbar begründete Entscheidungen könnten vom Gericht für Arbeitssachen uneingeschränkt überprüft werden. Die sonstigen Feststellungen der Kommission seien jedoch nur beschränkt auf grobe Unrichtigkeit gerichtlich überprüfbar. Diese Einschränkung verstoße nicht gegen das Verbot von Schiedsgerichten, da für die Arbeitsvertragsparteien nachvollziehbar dargestellt werden müsse, auf welche Tatsachen die Kommission ihre Mehrheitsentscheidung stützt. Die Überprüfung im vorliegenden Fall ergab, dass für den Kläger keinerlei Anspruch auf eine Prämie bestand, da es zu seinem Aufgabenbereich gehörte, entsprechende Verbesserungsvorschläge zu machen. Die Klage wurde folglich zurückgewiesen (BAG, 9 AZR 393/03). |
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