Mit dem Ende des Jahres 2010 verjähren alle Ansprüche von Kaufleuten, Fabrikanten, Handwerkern, Architekten, Kunstgewerbebetreibenden für Lieferungen von Waren, Ausführung von Arbeiten und Besorgung fremder Geschäfte, aus dem Jahre 2007.
Wollen Sie Ihre Ansprüche vor Verjährung schützen, so können wir für Sie bis zum 31.12.2010 den Erlaß eines Mahnbescheides beantragen. Insoweit weisen wir darauf hin, daß eine fristgemäße Bearbeitung durch unser Büro durchgeführt werden kann, wenn uns die entsprechenden Unterlagen bis zum 17.12.2010 von Ihnen zugeleitet werden. (per e-mail: info@advo-house.de oder Fax: 06444-921884; Rechnung und Mahnungen beifügen !)
Für Rückfragen in Einzelfällen stehen wir Ihnen jederzeit zur Verfügung.
Abschließend bedanken wir uns bei Ihnen für die stets gute Zusammenarbeit und wünschen Ihnen und Ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern ein besinnliches Weihnachtsfest und ein erfolgreiches Jahr 2011.
VERJÄHRUNGSFRISTEN
Seit 01.01.2002 gilt das neue Verjährungsrecht. Die wichtigsten Fristen haben wir für Sie zusammengestellt
6 MONATE
beträgt die Verjährungsfrist bei Ersatzansprüchen z. B. aus Miete und Leihe wegen Veränderung/Verschlechterung der Sache, beginnend ab Rückerhalt der Sache.
1 JAHR
beträgt die Verjährungsfrist ab Ablieferung der Ware bei Fracht- und Speditionskosten.
2 JAHRE
beträgt die Verjährungsfrist ab Ablieferung/Abnahme bei Kauf-und werkvertraglichen Mängelansprüchen.
3 JAHRE
beträgt die Verjährungsfrist für alle Ansprüche des täglichen Lebens, die nicht anderweitig geregelt sind, also z.B. für Ansprüche auf Kaufpreiszahlung, Mietzahlung, Werklohn, unabhägig davon , ob der Anspruchsteller Kaufmann oder Verbraucher ist. Auch Zinsansprüche verjähren nach 3 Jahren. Die Frist beginnt mit dem Schluß des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger Kenntnis erhielt.
5 JAHRE
beträgt die Frist bei Mängelansprüchen bei Bauwerken und eingebauten mangelhaften Sachen ab Übergabe/Abnahme.
30 JAHRE
beträgt die Frist bei Herausgabeansprüchen aus Eigentum und anderen dinglichen Rechten, Familien- und erbrechtlichen Ansprüchen, rechtskräftig festgestellten Ansprüchen (titulierten vollstreckbaren Urkunden, Ansprüchen, die durch die im Insolvenzverfahren erfolgte Feststellung vollstreckbar geworden sind. Die Frist beginnt taggenau ab Anspruchsentstehung.
ERLÄUTERUNGEN
§ 212 BGB Das neue Verjährungsrecht spricht anstatt von "Unterbrechung" von "Neubeginn der Verjährung". Die Verjährung beginnt erneut, wenn der Schuldner dem Gläubiger gegenüber den Anspruch durch Abschlagszahlung, Zinszahlung, Sicherheitsleistung oder in anderer Weise anerkennt oder eine gerichtliche oder behördliche Vollstreckungshandlung vorgenommen oder beantragt wird. Das heißt "unterbrechend" wirken also nur noch diese beiden Tatbestände.
§ 203 ff BGB . Die Verjährung wird gehemmt durch: die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel, die Zustellung des Mahnbescheids, die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren, die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe. Hemmung bedeutet, daß der Lauf der Verjährungsfrist gestoppt wird. Nach Ablauf des hemmenden Ereignisses läuft die restliche Frist bis zum Ende weiter, sie beginnt aber
-anders als bei dem Tatbestand des Neubeginns - nicht wieder in voller Länge neu zu laufen.
ZU BEACHTEN IST: DIE TATBESTÄNDE "KLAGEERHEBUNG" UND "ZUSTELLUNG EINES GERICHTLICHEN MAHNBESCHEIDS" WIRKEN - ANDERS ALS FRÜHER - NICHT MEHR VERJÄHRUNGSUNTERBRECHEND, SONDERN NUR NOCH -HEMMEND.
Wichtig: Übergangsregelungen beachten!
Ein besonderes Augenmerk ist auf die Verjährungsfristen zu richten, die vor dem 01.01.2002 zu laufen begonnen haben und noch laufen. Hierfür sind besondere Übergangsregelungen vorgesehen. Im Einzelnen sind diese Übergangsregelungen sehr kompliziert - als Faustregel läßt sich festhalten: Erforderlich ist ein Vergleich der Verjährung auf Basis der alten Regelung mit einer Berechnung auf Basis der neuen Vorschriften. Grundsätzlich gilt immer die kürzere Frist.
TIPP: ES IST ALSO STETS ZU VERGLEICHEN, OB DIE VERJÄHRUNG NACH ALTER RECHTSLAGE ODER UNTER ZUGRUNDELEGUNG DER NEUEN VERJÄHRUNGSFRIST (GERECHNET AB DEM 01.01.2002) FRÜHER EINTRITT. |