Kindesunterhalt: Unterhaltspflicht wiegt stärker als Betreuung der Familie
Ein Vater kann die Unterhaltszahlungen für sein Kind aus erster Ehe nicht herabsetzen, wenn er sich um sein Kind aus zweiter Ehe kümmern will und deshalb ein neues Arbeitsverhältnis mit mehr Freizeit, aber geringerem Verdienst annimmt.
So entschied das Oberlandesgericht (OLG) Nürnberg im Fall eines unterhaltspflichtigen Lkw-Fahrers. Dieser wollte die Unterhaltszahlungen für sein Kind aus erster Ehe herabsetzen, da er in der bisherigen Höhe nicht mehr leistungsfähig sei. Zur Betreuung seines Kindes aus zweiter Ehe war er vom Fernverkehr in den Nahverkehr gewechselt und hatte dadurch finanzielle Einbußen hinnehmen müssen.
Das OLG war der Ansicht, der Vater müsse sich weiterhin an der Höhe des ursprünglichen Verdiensts aus dem Fernverkehr festhalten lassen. Er habe ebenso wie seine zweite Ehefrau bei der Heirat und der Zeugung des zweiten Kinds die Unterhaltspflicht gegenüber dem ersten Kind gekannt. Er müsse alle ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten ausschöpfen, um das Existenzminimum des ersten Kinds sicherzustellen. Soweit er meine, nicht mehr im Fernverkehr arbeiten zu wollen, sei er zu einer Nebentätigkeit verpflichtet. Dies gelte auch, wenn dem zweiten Kind während der Woche der Vater praktisch entzogen wäre. Auch in vielen anderen Familien mit kleinen Kindern sei der Vater während der Woche abwesend (OLG Nürnberg, 10 WF 3523/03).