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Rechtsberatung Verkehrsrecht
2005-11-29
Verkehrsrecht
Gebrauchtwagen: Verschweigen der Importeigenschaft verpflichtet zu Rückabwicklung des Kaufs
Gebrauchtwagen: Verschweigen der Importeigenschaft verpflichtet zu Rückabwicklung des Kaufs
Verschweigt der Verkäufer, dass es sich bei dem verkauften Pkw um ein Importfahrzeug handelt, kann der Käufer die Rückabwicklung des Vertrags verlangen.
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So entschied das Oberlandesgericht (OLG) Hamm im Fall eines Käufers, der bei dem beklagten Autohaus einen Renault Espace bestellt hatte. Das Fahrzeug war 1995 im Wege des Einzelimports aus Italien eingeführt worden, was im (deutschen) Fahrzeugbrief dokumentiert war, dem Kläger aber verschwiegen wurde. Dieser forderte deshalb die Rückzahlung des Kaufpreises von 7.700 EUR.

Das OLG hielt die Importeigenschaft zwar nicht für einen „Sachmangel“ des Fahrzeugs. Gleichwohl könne der Käufer die Rückabwicklung des Vertrags verlangen. Begründet sei die Klage nämlich wegen „Verschuldens beim Vertragsschluss“. Nach Ansicht des OLG war der Beklagte verpflichtet, den Käufer auch ungefragt über die Tatsache des Imports aus Italien und die entsprechende Eintragung im Fahrzeugbrief zu informieren. Diese Aufklärungspflicht habe er zumindest fahrlässig verletzt und damit dem Kläger einen Umstand verschwiegen, der den Marktwert des Wagens auf Dauer erheblich (Minderwert von 10 Prozent) beeinträchtige (OLG Hamm, 28 U 150/02).
 
 
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