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Arbeitsrecht |
2004-08-21 |
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| Teilzeitanspruch: Darf Arbeitnehmer die Arbeitszeit festlegen? |
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| Nach dem neuen Teilzeit- und Befristungsgesetz hat der Arbeitnehmer einen Anspruch darauf, seine mit Zustimmung des Arbeitgebers verringerte Arbeitszeit auf die von ihm gewünschten Zeiten festzulegen, soweit dieser Verteilung der Arbeitszeit keine betrieblichen Gründe entgegenstehen. |
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Hierauf wies das Bundesarbeitsgericht (BAG) im Fall einer Lagerarbeiterin hin, die im Anschluss an ihren Erziehungsurlaub ihre wöchentliche Arbeitszeit auf zwanzig Stunden/Woche verringern und die Arbeitszeit auf 8 bis 12 Uhr festgelegt haben wollte. Der Arbeitgeber war zwar mit der Verringerung der Arbeitszeit einverstanden. Den gewünschten Arbeitsbeginn um 8 Uhr lehnte er aber wegen befürchteter Ablaufstörungen und unter Hinweis auf eine Betriebsvereinbarung ab. Diese sah für den Arbeitsbereich „Wareneingang“ den Arbeitsbeginn um 6 Uhr und für den „Warenausgang“ um 8 Uhr vor. Der Arbeitgeber hatte die Lagerarbeiterin dem „Wareneingang“ zugeordnet.
Das BAG machte deutlich, dass eine von den Betriebsparteien vereinbarte Regelung über den Beginn der täglichen Arbeitszeit ein betrieblicher Grund sein könne, der dem Wunsch des Arbeitnehmers nach einer bestimmten Verteilung der Arbeitszeit entgegenstehen könne. Dies sei jedoch nicht der Fall, wenn der vom Arbeitnehmer gewünschte andere Arbeitsbeginn keinen kollektiven Bezug habe. Dieser Bezug fehle, wenn die Interessen der anderen Arbeitnehmer nicht durch Arbeitsverdichtung, Mehrarbeit oder andere Auswirkungen berührt würden. So war es im vorliegenden Fall. Weder wurde festgestellt, dass durch die von der Betriebsvereinbarung abweichende Festlegung des täglichen Arbeitsbeginns der Lagerarbeiterin Störungen des Betriebsablaufs auftraten, noch dass die kollektiven Interessen der übrigen Arbeitnehmer berührt wurden. Der Arbeitgeber wurde daher verurteilt, die Lagerarbeiterin zu der von ihr gewünschten Arbeitszeit zu beschäftigen (BAG, 9 AZR 323/03).
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