Verjährung: Keine Verjährungsunterbrechung durch zweiten Bußgeldbescheid
Durch den Erlass eines zweiten Bußgeldbescheids kann eine unterbliebene oder nicht nachweisbare Zustellung eines ersten Bußgeldbescheides mit dem Ziel der Verjährungsunterbrechung nicht nachgeholt oder geheilt werden.
Diese Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Stuttgart kam einem Autofahrer zu Gute, der zu schnell gefahren war. Die Verwaltungsbehörde verfügte daraufhin einen Bußgeldbescheid. Eine Zustellungsurkunde für diesen Bescheid war in der Ermittlungsakte jedoch nicht enthalten. Der Verteidiger des Autofahrers legte gegen den Bußgeldbescheid Einspruch ein und beantragte später die Einstellung des Verfahrens wegen Eintritts der Verjährung, da es an einer ordnungsgemäßen Zustellung fehle. Die Verwaltungsbehörde nahm daraufhin den Bußgeldbescheid zurück und erließ am selben Tag einen zweiten Bußgeldbescheid, der mit dem ersten inhaltlich identisch war.
Das OLG stellte klar, dass die Ordnungswidrigkeit verjährt war und der zweite Bußgeldbescheid zu Unrecht erging. Sein Erlass konnte die Verjährung nicht unterbrechen. Es bestand kein sachlicher Grund für den Erlass eines neuen Bußgeldbescheides. Dieser sollte allein der Verjährungsunterbrechung dienen, was als sachlicher Grund aber nicht ausreichend ist. Zweck der Verjährungsregelungen ist die Erkenntnis, dass nach Ablauf einer gewissen Zeit ein behördlicher Eingriff keine Folgen mehr hat. Der Gesetzgeber wollte einer etwaigen Untätigkeit der Bußgeldbehörde vorbeugen (OLG Stuttgart, Beschluss vom 8.8.2002).