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Rechtsberatung Arbeitsrecht
2005-09-07
Arbeitsrecht
Streik: Betriebsrat muss über Personalplanung im Arbeitskampf informiert werden
Streik: Betriebsrat muss über Personalplanung im Arbeitskampf informiert werden
Ein Arbeitgeber ist verpflichtet, während des Zeitraums von Arbeitskampfmaßnahmen dem Betriebsrat im Voraus unter Namensnennung mitzuteilen, welche Überstunden, Schichtverschiebungen, kurzfristige Versetzungen sowie Einstellungen und Beschäftigungen von Mitarbeitern anderer Firmen er beabsichtigt.

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So entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG) im Rechtsstreit eines Arbeitgebers mit seinem Betriebsrat. Während eines Streiks hatte der Arbeitgeber für die nicht streikenden Arbeitnehmer Überstunden, Schichtverschiebungen und kurzfristige Versetzungen angeordnet. Hierdurch wollte er den Produktionsausfall möglichst gering halten. Der Arbeitgeber war der Ansicht, diese Maßnahmen müsse er dem Betriebsrat nicht mitteilen, da er anderenfalls in seiner Arbeitskampffreiheit beeinträchtigt sei.

Das BAG hat darauf hingewiesen, dass nach seiner ständigen Rechtsprechung zwar Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats zurücktreten müssen, wenn sie geeignet sind, die Arbeitskampffreiheit des Arbeitgebers einzuschränken. Deshalb bedürfen arbeitskampfbedingte Einstellungen und Versetzungen ebenso wenig der Zustimmung des Betriebsrats wie arbeitskampfbedingte Veränderungen der Arbeitszeit. Die gesetzlichen Unterrichtungspflichten des Arbeitgebers sind jedoch regelmäßig nicht geeignet, Abwehrmaßnahmen der hier in Rede stehenden Art nennenswert zu beeinträchtigen. Die Arbeitskampffreiheit des Arbeitsgebers erfordert daher keine Einschränkung der gesetzlichen Informationsansprüche des Betriebsrats. Im Übrigen benötigt der Betriebsrat die entsprechenden Informationen, um etwa die Einhaltung der auch während des Arbeitskampfs geltenden gesetzlichen Arbeitszeitregelung zu überwachen und zu erkennen, ob eine bestimmte Maßnahme des Arbeitsgebers tatsächlich arbeitskampfbedingt ist oder der Mitbestimmung unterliegt (BAG, 1 ABR 7/02).

 
 
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