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Rechtsberatung Mietrecht
2003-04-30
Mietrecht
Änderung des Erscheinungsbilds einer Fassade ist zustimmungspflichtig
Änderung des Erscheinungsbilds einer Fassade ist zustimmungspflichtig
Wird eine Fassade durch vier große übereinander liegende Fenster geprägt, die in gleicher Weise im Verhältnis von 2/3 zu 1/3 unterteilt sind, muss die Wohnungseigentümerversammlung zustimmen, wenn eines dieser Fenster durch ein mittig geteiltes Fenster erneuert werden soll. Nicht zustimmungsbedürftig ist dagegen, wenn ein Holzfenster durch ein äußerlich gleichgestaltetes Kunststofffenster ersetzt werden soll.
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Das Oberlandesgericht (OLG) Köln begründete diese Entscheidung damit, dass der Einbau des anders unterteilten Fensters eine „bauliche Veränderung“ darstellt, die die Rechte der übrigen Wohnungseigentümer über das normale Maß hinaus beeinträchtigt. Dabei stellte das OLG klar, dass eine „bauliche Veränderung“ nicht nur vorliegt, wenn durch sie in die Substanz des Gemeinschaftseigentums eingegriffen wird. Dies ist auch der Fall, in dem nachhaltig die äußere Gestaltung des Gemeinschaftseigentums geändert wird. Bisher waren im vorliegenden Fall alle Fenster der Fassade in gleicher Weise unterteilt, so dass sich der Eindruck einer gleichmäßig gegliederten, geordneten Fassade ergab. Durch den Einbau des Fensters mit anderer Fensterteilung wurde dieser einheitliche Eindruck nachhaltig gestört. Eine solche Veränderung, die die ursprünglich einheitliche Gestaltung der Fassade aufhebt, ist eine nicht mehr zu duldende Beeinträchtigung. Dagegen ist nicht zu beanstanden, dass das neue Fenster aus Kunststoff und nicht aus Holz angefertigt wurde. Diese Maßnahme kann noch als ordnungsgemäße Instandhaltung und -setzung angesehen werden (OLG Köln, Beschluss vom 19.6.2002).
 
 
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