Hauseigentümer: Grundsätzlich besteht keine Pflicht zur Warnung vor Dachlawinen
Ein Hauseigentümer ist grundsätzlich nicht verpflichtet, den Fahrer eines Pkw vor der Gefahr von Dachlawinen zu warnen.
Dies ist das Ergebnis eines Rechtsstreits vor dem Oberlandesgericht (OLG) Hamm. Ein Fahrer hatte seinen Pkw auf einem der Stellplätze seines Grundstücks abgestellt. Der Stellplatz lag an der Grundstücksgrenze neben der Garage des Nachbarn. Das geneigte Dach der Garage hatte einen leichten Überhang zum Grundstück des Pkw-Fahrers. Bei starkem Schneefall löste sich eine Dachlawine, die den Pkw beschädigte.
Das OLG wies die Schadenersatzklage des Pkw-Fahrers ab. In der betreffenden Stadt seien keine Schneefanggitter zum Schutz gegen herabfallende Schnee- und Eislawinen vorgeschrieben. Bestehe keine solche Vorschrift, treffe den Hauseigentümer grundsätzlich auch keine Pflicht, Dritte durch spezielle Maßnahmen zu schützen. Es sei zunächst Aufgabe eines jeden selbst, sich vor solchen Gefahren zu schützen.
Hinweis: Eine Rechtspflicht zu Schutzmaßnahmen besteht erst, wenn besondere Umstände Sicherungsmaßnahmen gebieten. Diese können sich aus der allgemeinen Schneelage des Orts, der Beschaffenheit und Lage des Gebäudes, den konkreten Schneeverhältnissen und aus Art und Umfang der konkret gefährdeten Gegenstände oder Personen ergeben (OLG Hamm, 13 U 49/03).